Ratgeber

Was darf man mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Zuletzt aktualisiert am 8. März 2026
9 Min.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 zu – das sind 1.572 Euro im Jahr. Doch wofür darf das Geld eigentlich verwendet werden? Viele Familien lassen ihren Entlastungsbetrag ung

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 131 € monatlich (1.572 €/Jahr) für alle Pflegegrade 1–5 (§45b SGB XI)
  • Nur für anerkannte Angebote nach §45a SGB XI: Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung
  • Nicht genutzte Beträge übertragbar bis 30.06. des Folgejahres
  • Direktabrechnung mit der Pflegekasse – 0 € Eigenanteil bei Alltagsengel 24
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Kurzantwort: Was ist erlaubt?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI kann ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Diese Angebote müssen nach Landesrecht zugelassen sein und sind in §45a SGB XI definiert. Dazu gehören:
  • Haushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Kochen, Einkaufen
  • Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Gespräche, gemeinsame Aktivitäten
  • Betreuungsangebote: Stundenweise Betreuung zu Hause
  • Fahrdienste: Begleitung zu Arztterminen, Behörden, Einkäufen
  • Gruppenangebote: Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein – das gilt in Baden-Württemberg gemäß der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO). Private Hilfen durch Nachbarn oder nicht anerkannte Reinigungsfirmen werden von der Pflegekasse nicht erstattet. Ein nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst wie Alltagsengel 24 kann diese Leistungen erbringen und direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Gesetzliche Grundlage: §45b und §45a SGB XI

Der Entlastungsbetrag ist in §45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Seit dem 01.01.2025 beträgt er 131 Euro monatlich – eine Erhöhung um 4,5 % gegenüber dem früheren Betrag von 125 Euro (vgl. BMG: Angebote zur Unterstützung im Alltag).Die wichtigsten Eckdaten:
Höhe: 131 € pro Monat = 1.572 € pro Jahr
Anspruch: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege
Zweckbindung: Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Übertragung: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden
Auszahlung: Keine Barauszahlung – nur Kostenerstattung oder Direktabrechnung
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung. Das bedeutet: Sie erhalten kein Geld auf Ihr Konto, sondern die Pflegekasse übernimmt die Kosten für anerkannte Dienstleistungen. Bei Alltagsengel 24 funktioniert das besonders einfach: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.Abgrenzung zu anderen Leistungen:
Der Entlastungsbetrag ist nicht mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu verwechseln. Er steht zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung und kann unabhängig davon genutzt werden.

Warum ist die Verwendung zweckgebunden?

Der Gesetzgeber hat die Verwendung des Entlastungsbetrags bewusst eingeschränkt. Der Grund: Die Mittel sollen gezielt dort ankommen, wo sie den größten Nutzen stiften. Die drei Hauptziele gemäß §45b SGB XI sind:
  1. 1Pflegende Angehörige entlasten: Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige – viele davon am Rande der Erschöpfung. Der Entlastungsbetrag soll ihnen ermöglichen, regelmäßig Auszeiten zu nehmen, eigene Termine wahrzunehmen und neue Kraft zu schöpfen
  2. 2Selbstständigkeit fördern: Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich aktiv am Alltag teilnehmen können. Aktivierende Betreuung, Begleitung bei Spaziergängen oder gemeinsame Aktivitäten tragen wesentlich dazu bei
  3. 3Qualität sichern: Durch die Beschränkung auf nach Landesrecht anerkannte Anbieter wird ein Mindeststandard bei Ausbildung, Hygiene und Dokumentation gewährleistet. Das schützt pflegebedürftige Menschen vor unqualifizierten Leistungen
Daher kann der Betrag nicht frei verwendet werden – etwa für den Kauf von Lebensmitteln, Kleidung oder anderen Alltagsgegenständen. Er ist ausschließlich zweckgebunden für qualitätsgesicherte Unterstützungsangebote im Alltag.Gut zu wissen: Die Zweckbindung bedeutet nicht, dass Sie weniger flexibel sind. Innerhalb der anerkannten Leistungen haben Sie volle Wahlfreiheit: Sie entscheiden selbst, ob Sie Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung oder eine Kombination daraus nutzen möchten.

Konkrete Beispiele: Das können Sie bezahlen

Haushaltshilfe (sehr häufig genutzt)
Die Haushaltshilfe ist die beliebteste Verwendung des Entlastungsbetrags. Viele pflegebedürftige Menschen benötigen Unterstützung bei alltäglichen Haushaltstätigkeiten, die sie nicht mehr selbst bewältigen können:
• Wöchentliche Reinigung der Wohnung (Staubsaugen, Wischen, Bad reinigen)
• Wäsche waschen, trocknen und bügeln
• Einkaufsservice: Besorgungen planen und erledigen
• Mahlzeiten zubereiten oder für mehrere Tage vorkochen
• Aufräumen und Ordnung halten
• Müllentsorgung und Altpapier
Alltagsbegleitung und Betreuung
Alltagsbegleitung richtet sich besonders an alleinstehende Senioren und Menschen mit Demenz. Sie umfasst:
• Begleitung beim Spaziergang – frische Luft und Bewegung fördern das Wohlbefinden
• Gemeinsames Kochen oder Backen – vertraute Tätigkeiten aktivieren Erinnerungen
• Vorlesen, Spielen, Gespräche führen – soziale Kontakte gegen Einsamkeit
• Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen oder Gottesdiensten
• Gedächtnistraining und kognitive Aktivierung
• Biografiearbeit bei demenzerkrankten Menschen
Fahrdienst mit Begleitung
Besonders wertvoll für Menschen mit eingeschränkter Mobilität:
• Fahrt und Begleitung zum Arzt – inklusive Wartezeit und Rückfahrt
• Begleitung zur Apotheke, zum Friseur oder Optiker
• Begleitung zu Behördenterminen und Bankgeschäften
• Einkaufsbegleitung im Supermarkt oder auf dem Wochenmarkt
Gruppenangebote
• Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
• Seniorentreffs mit strukturiertem Programm
• Bewegungsgruppen unter Anleitung
Sie können verschiedene Leistungen frei kombinieren. Nutzen Sie z.B. 80 € für wöchentliche Haushaltshilfe und 51 € für einen monatlichen Fahrdienst zum Arzt – das ergibt exakt 131 € im Monat.

Das ist NICHT erlaubt

Ebenso wichtig wie die erlaubten Leistungen sind die Grenzen des Entlastungsbetrags. Die Pflegekasse lehnt folgende Verwendungen ab:Medizinische Pflege: Körperpflege (Waschen, Duschen, Ankleiden), Medikamentengabe oder Wundversorgung – das fällt unter Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI
Behandlungspflege: Injektionen, Verbandswechsel, Blutdruckmessung – das ist Aufgabe der Krankenversicherung nach §37 SGB V
Private Hilfen ohne Anerkennung: Wenn Nachbarn, Freunde oder Bekannte helfen, kann das nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – es sei denn, sie sind als Einzelperson nach Landesrecht anerkannt
Nicht anerkannte Dienstleister: Reinigungsfirmen, Umzugsunternehmen oder Handwerker ohne Landesanerkennung nach §45a SGB XI
Pflegehilfsmittel: Rollator, Pflegebett, Inkontinenzmaterial – dafür gibt es separate Leistungen der Pflegekasse
Bargeldauszahlung: Der Entlastungsbetrag wird nicht auf Ihr Konto überwiesen
Essen auf Rädern: Menülieferdienste sind in den meisten Bundesländern nicht anerkennungsfähig
Häufiger Irrtum: Viele denken, sie könnten den Entlastungsbetrag für eine private Haushaltshilfe nutzen, die sie selbst engagieren. Das ist nur möglich, wenn diese Person als Einzelperson nach Landesrecht zugelassen ist. Im Regelfall muss ein anerkannter Betreuungsdienst die Leistung erbringen.

Entlastungsbetrag nach Pflegegrad: Was steht Ihnen zu?

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch – jedoch unterscheiden sich die zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten erheblich:Pflegegrad 1
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Keine Pflegesachleistungen, kein Pflegegeld
• Keine Verhinderungspflege
• Keine 40%-Umwandlung
• Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige Finanzierungsquelle für Unterstützung im Alltag
Pflegegrad 2–5
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
Zusätzlich: Bis zu 40 % des ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets können in anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden (§45a Abs. 4 SGB XI)
Zusätzlich: Verhinderungspflege mit gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§42a SGB XI)
Rechenbeispiel Pflegegrad 2:
• Pflegesachleistungsbudget: 796 €/Monat
• Davon 40 % Umwandlung: bis zu 318,40 €/Monat für Alltagsunterstützung
• Plus Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Gesamt monatlich verfügbar: bis zu 449,40 € für Haushaltshilfe, Betreuung und Begleitung
Die 40%-Umwandlung steht nur zur Verfügung, wenn das Pflegesachleistungsbudget nicht bereits vollständig für einen ambulanten Versorgungsdienst genutzt wird.

Übertragung und Fristen: Kein Geld verschenken

Einer der häufigsten Fehler: Pflegebedürftige lassen ihren Entlastungsbetrag ungenutzt verfallen. Dabei gilt eine großzügige Übertragungsregel:
  • Monatlicher Anspruch: 131 € (wird automatisch gutgeschrieben)
  • Jährliches Gesamtbudget: 1.572 €
  • Übertragungsfrist: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden
  • Maximaler Anspareffekt: Bis zu 2.358 € (1.572 € Vorjahr + 786 € laufendes 1. Halbjahr)
Beispiel: Sie haben 2025 keinen Entlastungsbetrag genutzt. Dann stehen Ihnen bis zum 30.06.2026 insgesamt 2.358 € zur Verfügung. Ab dem 01.07.2026 verfällt der Restbetrag aus 2025 unwiderruflich.
Nutzen Sie den Entlastungsbetrag regelmäßig – am besten monatlich. So vermeiden Sie den Zeitdruck am Jahresende und profitieren durchgehend von Unterstützung im Alltag. Wenn Sie Ihren aktuellen Kontostand erfahren möchten, rufen Sie einfach bei Ihrer Pflegekasse an – dort wird Ihr Guthaben automatisch geführt.

Abrechnung: So einfach funktioniert es

Für die Abrechnung des Entlastungsbetrags gibt es zwei Wege:Option A: Kostenerstattung (Sie zahlen vor)
1. Sie nehmen eine Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch
2. Sie erhalten eine Rechnung und zahlen diese selbst
3. Sie reichen die Rechnung zusammen mit dem Leistungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse erstattet Ihnen bis zu 131 € pro Monat
Option B: Direktabrechnung (empfohlen)
1. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung bei Ihrem Anbieter
2. Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab
3. Sie zahlen nichts – es sei denn, Ihre gewünschten Leistungen übersteigen das monatliche Budget
Vorteil der Direktabrechnung bei Alltagsengel 24: Sie müssen nicht in Vorleistung gehen, keine Rechnungen sammeln und keine Formulare ausfüllen. Wir übernehmen die komplette Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse – für Sie entstehen 0 € Eigenanteil bei Leistungen innerhalb des Budgets.Welche Unterlagen werden benötigt?
• Pflegegrad-Bescheid Ihrer Pflegekasse
• Versichertennummer
• Bei Direktabrechnung: unterschriebene Abtretungserklärung
• Bei Kostenerstattung: Originalrechnung und Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Art der Leistung

Häufige Fragen zur Verwendung

Kann ich mehrere Leistungen kombinieren?
Ja! Sie können den Entlastungsbetrag flexibel aufteilen – z.B. 80 € für Haushaltshilfe und 51 € für Fahrdienst. Die Summe darf 131 € pro Monat nicht überschreiten (es sei denn, Sie nutzen angesparte Beträge aus Vormonaten).
Verfällt ungenutztes Geld?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Spätestens am 30.06. des Folgejahres müssen sie abgerechnet sein – danach verfallen sie endgültig.
Wie finde ich anerkannte Anbieter?
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region. In Baden-Württemberg können Sie auch die Datenbank des Sozialministeriums nutzen. Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht anerkannter Betreuungsdienst in Stuttgart und im Landkreis Böblingen.
Gilt das auch bei Pflegegrad 1?
Ja! Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie vollen Anspruch auf 131 € monatlich. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag sogar besonders wichtig, da ihnen andere Leistungen wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege nicht zustehen.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen lediglich die Leistungen bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch nehmen und die Rechnungen einreichen (oder Direktabrechnung vereinbaren).
Kann ich den Entlastungsbetrag auch für meine pflegenden Angehörigen nutzen?
Indirekt ja: Wenn ein Betreuungsdienst die pflegebedürftige Person betreut, werden die Angehörigen dadurch entlastet. Die Leistung richtet sich aber immer an die pflegebedürftige Person selbst.
Was passiert, wenn ich den Anbieter wechseln möchte?
Sie können jederzeit den Anbieter wechseln. Der Entlastungsbetrag ist nicht an einen bestimmten Dienstleister gebunden. Achten Sie lediglich auf eventuelle Kündigungsfristen im bestehenden Vertrag.

Nächste Schritte mit Alltagsengel 24

Als nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst machen wir Ihnen die Nutzung des Entlastungsbetrags so einfach wie möglich:
  1. 1Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihren Anspruch, prüfen Ihr verfügbares Budget und besprechen Ihre Wünsche – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause
  2. 2Passende Betreuungskraft: Wir finden die richtige Unterstützung für Ihre individuelle Situation
  3. 3Komplette Abwicklung: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie gehen nicht in Vorleistung
  4. 4Flexible Leistungen: Von wöchentlicher Haushaltshilfe über Alltagsbegleitung bis zum Fahrdienst – alles aus einer Hand
Unser Versprechen: Für kassenfähige Leistungen entstehen Ihnen keine privaten Kosten. Selbstzahlung ist nur nötig, wenn Sie Leistungen über die Kassenbudgets hinaus wünschen.→ Mehr erfahren: Entlastungsbetrag §45b – Überblick, Antrag & Abrechnung
→ Zur Leistung: Haushaltshilfe von Alltagsengel 24

Jetzt kostenlos beraten lassen

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Entlastungsleistungen – wir helfen Ihnen dabei.

Jetzt Kontakt aufnehmen
Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2026
Mehr erfahren

Passende Ratgeber

7. März 2026

Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. 131 Euro monatlich stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause, bei Angehörigen oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Diese Leistung kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden: Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zu Terminen oder Einkäufe. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Entlastungsbetrag wissen müssen – vom Antrag über die Abrechnung bis zur Kombination mit anderen Pflegeleistungen.

Artikel lesen →
8. März 2026

Pflegegrade und Entlastungsbetrag

Pflegegrade sind die fünf Stufen (1 bis 5), in die der Medizinische Dienst den Grad der Pflegebedürftigkeit einteilt – von geringer bis schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Je nach Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse zu. Während der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich allen Pflegegraden zusteht, unterscheiden sich die weiteren Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege deutlich voneinander. Besonders wichtig: Bei Pflegegrad 1 gelten Sonderregelungen, die viele Betroffene und ihre Angehörigen nicht kennen – etwa, dass es kein Pflegegeld gibt, aber der Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen, wie Sie den Entlastungsbetrag und die 40%-Umwandlung optimal nutzen und welche Kombinationsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel lesen →
8. März 2026

Unterstützungsangebote im Alltag nach §45a SGB XI

§45a SGB XI regelt die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, die pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, und gleichzeitig pflegende Angehörige wirksam entlasten. Diese Unterstützungsangebote reichen von Alltagsbegleitung über Haushaltshilfe bis hin zu Betreuungsgruppen – sie werden über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI finanziert und stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie, welche Angebote es gibt, wer Anspruch hat, wie die Finanzierung funktioniert und worauf Sie bei der Wahl eines Anbieters achten sollten.

Artikel lesen →
7. März 2026

Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§38 SGB V)

Eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit, Operation oder Schwangerschaft vorübergehend nicht selbst führen können – auch ohne Pflegegrad. Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder während der Schwangerschaft Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. In vielen Fällen entstehen Ihnen dabei keine oder nur geringe Zuzahlungen – die Krankenkasse übernimmt den Großteil. Diese Leistung nach §38 SGB V ist unabhängig vom Pflegegrad und richtet sich an Menschen, die vorübergehend Unterstützung benötigen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Antrag stellen und was Sie zur Zuzahlung wissen müssen.

Artikel lesen →

Damit Ihr Zuhause ein Zuhause bleibt

Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Unterstützung möglich ist - kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns innerhalb weniger Stunden Keine Verpflichtungen, kein Kleingedrucktes Kostenlose Budget-Prüfung
Das Team von Alltagsengel 24 – Ihre Engel mit Herz

Ihre Engel mit Herz

Maxim Altenhof – Geschäftsführender Inhaber von Alltagsengel 24

Maxim Altenhof

Geschäftsführender Inhaber

Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft bei Alltagsengel 24

Melanie Burkhardt

Examinierte Pflegefachkraft

Oder schreiben Sie uns - wir rufen Sie zurück.

Anfrage in 10 Sekunden

Wir melden uns in der Regel innerhalb weniger Stunden.

5/5 Sterneauf ProvenExpert
Worum geht's?

Ihre Daten sind sicher und werden nur zur Kontaktaufnahme verwendet.

Lieber direkt?0711 76975124

Ihre Daten sind sicher. Wir verwenden sie ausschließlich zur Kontaktaufnahme.