Kurzantwort: Was ist erlaubt?
- Haushaltshilfe: Reinigung, Wäsche, Kochen, Einkaufen
- Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Gespräche, gemeinsame Aktivitäten
- Betreuungsangebote: Stundenweise Betreuung zu Hause
- Fahrdienste: Begleitung zu Arztterminen, Behörden, Einkäufen
- Gruppenangebote: Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
Gesetzliche Grundlage: §45b und §45a SGB XI
• Höhe: 131 € pro Monat = 1.572 € pro Jahr
• Anspruch: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege
• Zweckbindung: Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
• Übertragung: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden
• Auszahlung: Keine Barauszahlung – nur Kostenerstattung oder DirektabrechnungDer Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung. Das bedeutet: Sie erhalten kein Geld auf Ihr Konto, sondern die Pflegekasse übernimmt die Kosten für anerkannte Dienstleistungen. Bei Alltagsengel 24 funktioniert das besonders einfach: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.Abgrenzung zu anderen Leistungen:
Der Entlastungsbetrag ist nicht mit dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu verwechseln. Er steht zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung und kann unabhängig davon genutzt werden.
Warum ist die Verwendung zweckgebunden?
- 1Pflegende Angehörige entlasten: Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige – viele davon am Rande der Erschöpfung. Der Entlastungsbetrag soll ihnen ermöglichen, regelmäßig Auszeiten zu nehmen, eigene Termine wahrzunehmen und neue Kraft zu schöpfen
- 2Selbstständigkeit fördern: Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich aktiv am Alltag teilnehmen können. Aktivierende Betreuung, Begleitung bei Spaziergängen oder gemeinsame Aktivitäten tragen wesentlich dazu bei
- 3Qualität sichern: Durch die Beschränkung auf nach Landesrecht anerkannte Anbieter wird ein Mindeststandard bei Ausbildung, Hygiene und Dokumentation gewährleistet. Das schützt pflegebedürftige Menschen vor unqualifizierten Leistungen
Konkrete Beispiele: Das können Sie bezahlen
Die Haushaltshilfe ist die beliebteste Verwendung des Entlastungsbetrags. Viele pflegebedürftige Menschen benötigen Unterstützung bei alltäglichen Haushaltstätigkeiten, die sie nicht mehr selbst bewältigen können:
• Wöchentliche Reinigung der Wohnung (Staubsaugen, Wischen, Bad reinigen)
• Wäsche waschen, trocknen und bügeln
• Einkaufsservice: Besorgungen planen und erledigen
• Mahlzeiten zubereiten oder für mehrere Tage vorkochen
• Aufräumen und Ordnung halten
• Müllentsorgung und AltpapierAlltagsbegleitung und Betreuung
Alltagsbegleitung richtet sich besonders an alleinstehende Senioren und Menschen mit Demenz. Sie umfasst:
• Begleitung beim Spaziergang – frische Luft und Bewegung fördern das Wohlbefinden
• Gemeinsames Kochen oder Backen – vertraute Tätigkeiten aktivieren Erinnerungen
• Vorlesen, Spielen, Gespräche führen – soziale Kontakte gegen Einsamkeit
• Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen oder Gottesdiensten
• Gedächtnistraining und kognitive Aktivierung
• Biografiearbeit bei demenzerkrankten MenschenFahrdienst mit Begleitung
Besonders wertvoll für Menschen mit eingeschränkter Mobilität:
• Fahrt und Begleitung zum Arzt – inklusive Wartezeit und Rückfahrt
• Begleitung zur Apotheke, zum Friseur oder Optiker
• Begleitung zu Behördenterminen und Bankgeschäften
• Einkaufsbegleitung im Supermarkt oder auf dem WochenmarktGruppenangebote
• Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
• Seniorentreffs mit strukturiertem Programm
• Bewegungsgruppen unter Anleitung
Das ist NICHT erlaubt
❌ Behandlungspflege: Injektionen, Verbandswechsel, Blutdruckmessung – das ist Aufgabe der Krankenversicherung nach §37 SGB V
❌ Private Hilfen ohne Anerkennung: Wenn Nachbarn, Freunde oder Bekannte helfen, kann das nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – es sei denn, sie sind als Einzelperson nach Landesrecht anerkannt
❌ Nicht anerkannte Dienstleister: Reinigungsfirmen, Umzugsunternehmen oder Handwerker ohne Landesanerkennung nach §45a SGB XI
❌ Pflegehilfsmittel: Rollator, Pflegebett, Inkontinenzmaterial – dafür gibt es separate Leistungen der Pflegekasse
❌ Bargeldauszahlung: Der Entlastungsbetrag wird nicht auf Ihr Konto überwiesen
❌ Essen auf Rädern: Menülieferdienste sind in den meisten Bundesländern nicht anerkennungsfähigHäufiger Irrtum: Viele denken, sie könnten den Entlastungsbetrag für eine private Haushaltshilfe nutzen, die sie selbst engagieren. Das ist nur möglich, wenn diese Person als Einzelperson nach Landesrecht zugelassen ist. Im Regelfall muss ein anerkannter Betreuungsdienst die Leistung erbringen.
Entlastungsbetrag nach Pflegegrad: Was steht Ihnen zu?
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Keine Pflegesachleistungen, kein Pflegegeld
• Keine Verhinderungspflege
• Keine 40%-Umwandlung
• Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige Finanzierungsquelle für Unterstützung im AlltagPflegegrad 2–5
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Zusätzlich: Bis zu 40 % des ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets können in anerkannte Alltagsunterstützung umgewandelt werden (§45a Abs. 4 SGB XI)
• Zusätzlich: Verhinderungspflege mit gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§42a SGB XI)Rechenbeispiel Pflegegrad 2:
• Pflegesachleistungsbudget: 796 €/Monat
• Davon 40 % Umwandlung: bis zu 318,40 €/Monat für Alltagsunterstützung
• Plus Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
• Gesamt monatlich verfügbar: bis zu 449,40 € für Haushaltshilfe, Betreuung und Begleitung
Übertragung und Fristen: Kein Geld verschenken
- Monatlicher Anspruch: 131 € (wird automatisch gutgeschrieben)
- Jährliches Gesamtbudget: 1.572 €
- Übertragungsfrist: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden
- Maximaler Anspareffekt: Bis zu 2.358 € (1.572 € Vorjahr + 786 € laufendes 1. Halbjahr)
Abrechnung: So einfach funktioniert es
1. Sie nehmen eine Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch
2. Sie erhalten eine Rechnung und zahlen diese selbst
3. Sie reichen die Rechnung zusammen mit dem Leistungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse erstattet Ihnen bis zu 131 € pro MonatOption B: Direktabrechnung (empfohlen)
1. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung bei Ihrem Anbieter
2. Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab
3. Sie zahlen nichts – es sei denn, Ihre gewünschten Leistungen übersteigen das monatliche BudgetVorteil der Direktabrechnung bei Alltagsengel 24: Sie müssen nicht in Vorleistung gehen, keine Rechnungen sammeln und keine Formulare ausfüllen. Wir übernehmen die komplette Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse – für Sie entstehen 0 € Eigenanteil bei Leistungen innerhalb des Budgets.Welche Unterlagen werden benötigt?
• Pflegegrad-Bescheid Ihrer Pflegekasse
• Versichertennummer
• Bei Direktabrechnung: unterschriebene Abtretungserklärung
• Bei Kostenerstattung: Originalrechnung und Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Art der Leistung
Häufige Fragen zur Verwendung
Ja! Sie können den Entlastungsbetrag flexibel aufteilen – z.B. 80 € für Haushaltshilfe und 51 € für Fahrdienst. Die Summe darf 131 € pro Monat nicht überschreiten (es sei denn, Sie nutzen angesparte Beträge aus Vormonaten).Verfällt ungenutztes Geld?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Spätestens am 30.06. des Folgejahres müssen sie abgerechnet sein – danach verfallen sie endgültig.Wie finde ich anerkannte Anbieter?
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region. In Baden-Württemberg können Sie auch die Datenbank des Sozialministeriums nutzen. Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht anerkannter Betreuungsdienst in Stuttgart und im Landkreis Böblingen.Gilt das auch bei Pflegegrad 1?
Ja! Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie vollen Anspruch auf 131 € monatlich. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag sogar besonders wichtig, da ihnen andere Leistungen wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege nicht zustehen.Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen lediglich die Leistungen bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch nehmen und die Rechnungen einreichen (oder Direktabrechnung vereinbaren).Kann ich den Entlastungsbetrag auch für meine pflegenden Angehörigen nutzen?
Indirekt ja: Wenn ein Betreuungsdienst die pflegebedürftige Person betreut, werden die Angehörigen dadurch entlastet. Die Leistung richtet sich aber immer an die pflegebedürftige Person selbst.Was passiert, wenn ich den Anbieter wechseln möchte?
Sie können jederzeit den Anbieter wechseln. Der Entlastungsbetrag ist nicht an einen bestimmten Dienstleister gebunden. Achten Sie lediglich auf eventuelle Kündigungsfristen im bestehenden Vertrag.
Nächste Schritte mit Alltagsengel 24
- 1Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihren Anspruch, prüfen Ihr verfügbares Budget und besprechen Ihre Wünsche – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause
- 2Passende Betreuungskraft: Wir finden die richtige Unterstützung für Ihre individuelle Situation
- 3Komplette Abwicklung: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie gehen nicht in Vorleistung
- 4Flexible Leistungen: Von wöchentlicher Haushaltshilfe über Alltagsbegleitung bis zum Fahrdienst – alles aus einer Hand
→ Zur Leistung: Haushaltshilfe von Alltagsengel 24
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