Das Wichtigste vorweg: Brauche ich einen Antrag?
- 1Einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wählen (z.B. einen Betreuungsdienst nach §45a SGB XI)
- 2Die gewünschten Leistungen in Anspruch nehmen (Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung)
- 3Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen – oder noch einfacher: Direktabrechnung vereinbaren
Gesetzliche Grundlage: §45b SGB XI
• Höhe: 131 € pro Monat = 1.572 € pro Jahr
• Anspruch: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege
• Zweckbindung: Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI)
• Übertragung: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden
• Auszahlung: Keine Barauszahlung – nur Kostenerstattung oder DirektabrechnungDer Entlastungsbetrag dient laut Gesetz zwei Zielen: der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen. Er kann für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und weitere anerkannte Leistungen verwendet werden.
Schritt 1: Pflegegrad prüfen oder beantragen
Prüfen Sie Ihren Bescheid der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag wird dort als Leistungsanspruch aufgeführt. Falls Sie sich unsicher sind, rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und fragen nach Ihrem aktuellen Entlastungsbetrag-Guthaben. Die Pflegekasse führt für jeden Versicherten ein Konto, auf dem die monatlichen 131 Euro gutgeschrieben und genutzte Beträge abgezogen werden.Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben:
1. Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse (= Ihrer Krankenkasse) einen formlosen Antrag auf Pflegegrad – ein Anruf genügt oft, die Kasse schickt Ihnen dann die Formulare zu
2. Der Medizinische Dienst (MD) prüft Ihren Unterstützungsbedarf bei einem Hausbesuch anhand von sechs Modulen (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung, Alltagsgestaltung)
3. Sie erhalten einen Bescheid mit Ihrem Pflegegrad (1–5)
4. Ab dem Tag der Antragstellung haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag – auch rückwirkend
Schritt 2: Anerkannten Anbieter finden
In Baden-Württemberg regelt die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) die Anerkennung. Anerkannte Anbieter sind:
• Betreuungsdienste nach §45a SGB XI (wie Alltagsengel 24)
• Einzelpersonen mit Landesanerkennung (z.B. geschulte Alltagsbegleiter)
• Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
• Familienentlastende DiensteSo finden Sie anerkannte Anbieter:
• Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer aktuellen Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region
• Kontaktieren Sie Ihren örtlichen Pflegestützpunkt – dort erhalten Sie kostenlose und unabhängige Beratung
• Suchen Sie online nach "anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag" zusammen mit Ihrem Bundesland
• In Baden-Württemberg können Sie auch beim zuständigen Stadt- oder Landkreis nachfragen
- Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten:
- ✓Anerkennungsnummer des Anbieters – lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen
- ✓Art der angebotenen Leistungen – passt das Angebot zu Ihrem Bedarf?
- ✓Möglichkeit der Direktabrechnung – spart Ihnen Vorfinanzierung und Papierkram
- ✓Regionale Verfügbarkeit – ist der Anbieter zeitnah vor Ort?
- ✓Qualifikation der Mitarbeiter – geschulte Betreuungskräfte mit Erfahrung
Schritt 3: Leistungen vereinbaren und nutzen
Ein seriöser Anbieter führt immer ein ausführliches Erstgespräch – am besten bei Ihnen zu Hause. Besprechen Sie dabei:
• Welche Unterstützung benötigen Sie? Haushaltshilfe (Reinigung, Wäsche, Einkauf), Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche, Aktivitäten), Betreuung (stundenweise Betreuung zu Hause) oder Fahrdienste (Arztbesuche, Behördengänge)
• Wie oft soll die Hilfe kommen? Einmal pro Woche? Mehrmals? Täglich?
• Wann sollen die Einsätze stattfinden? Vormittags, nachmittags, am Wochenende?
• Gibt es besondere Bedürfnisse? Sprachkenntnisse, Erfahrung mit Demenz, bestimmte Vorlieben?Vertrag abschließen
In der Regel schließen Sie einen einfachen Dienstleistungsvertrag ab. Achten Sie dabei auf:
• Klare Beschreibung der vereinbarten Leistungen
• Stundensatz oder Pauschalpreise (z.B. 43,66 € pro Stunde bei Alltagsengel 24)
• Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit
• Regelung bei Krankheit oder Verhinderung
• DatenschutzvereinbarungLeistungen in Anspruch nehmen
Nach Vertragsabschluss kann die Unterstützung zeitnah beginnen. Der Anbieter dokumentiert jeden einzelnen Einsatz in einem Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der erbrachten Leistung. Diesen Nachweis unterschreiben Sie (oder Ihr Angehöriger) nach jedem Einsatz – er ist die Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse.Gut zu wissen: Sie können verschiedene Leistungen flexibel kombinieren und den Umfang jederzeit anpassen. Wenn sich Ihre Bedürfnisse ändern, passen wir den Betreuungsplan entsprechend an.
Schritt 4: Abrechnung mit der Pflegekasse
1. Sie nehmen die Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch
2. Sie erhalten eine Rechnung und zahlen diese selbst
3. Sie reichen Rechnung zusammen mit dem Leistungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet Ihnen bis zu 131 € pro Monat
5. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–4 WochenOption B: Direktabrechnung (empfohlen)
1. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung beim Anbieter – damit erteilen Sie ihm die Vollmacht, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen
2. Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen und dokumentiert sie
3. Der Anbieter erstellt monatlich die Rechnung und reicht sie mit den Leistungsnachweisen bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse zahlt direkt an den Anbieter – bis zu 131 € pro Monat
5. Sie zahlen nur eventuelle Mehrkosten, wenn Ihre gewünschten Leistungen das monatliche Budget übersteigenVorteile der Direktabrechnung bei Alltagsengel 24:
• Sie müssen nicht in Vorleistung gehen – besonders wichtig bei kleinem Budget
• Kein Papierkram für Sie – wir übernehmen die gesamte Abwicklung
• Keine Ablehnungsrisiken – wir kennen die Anforderungen der Pflegekassen und reichen korrekte Unterlagen ein
• Volle Transparenz – Sie erhalten regelmäßig eine Übersicht über Ihr verbrauchtes und verbleibendes BudgetWelche Unterlagen werden für die Abrechnung benötigt?
• Pflegegrad-Bescheid Ihrer Pflegekasse
• Versichertennummer (Kranken- und Pflegekasse)
• Bei Direktabrechnung: unterschriebene Abtretungserklärung
• Bei Kostenerstattung: Originalrechnung mit Anerkennungsnummer des Anbieters und Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Art der Leistung
Checkliste: Das benötigen Sie für den Entlastungsbetrag
- Grundvoraussetzungen:
- Anerkannter Pflegegrad (1–5) – Bescheid der Pflegekasse liegt vor
- Häusliche Pflege – Sie werden zu Hause versorgt (nicht vollstationär)
- Versichertennummer der Kranken- bzw. Pflegekasse
- Für die Nutzung:
- Nach Landesrecht anerkannter Anbieter ausgewählt – Anerkennungsnummer geprüft
- Erstgespräch geführt und Leistungen besprochen
- Dienstleistungsvertrag abgeschlossen
- Für die Abrechnung (Kostenerstattung):
- Originalrechnung des Anbieters (mit Anerkennungsnummer, Steuernummer und Leistungsbeschreibung)
- Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Leistung
- Unterschrift des Pflegebedürftigen oder seines Bevollmächtigten auf dem Leistungsnachweis
- Kontodaten für die Erstattung
- Für die Abrechnung (Direktabrechnung):
- Abtretungserklärung unterschrieben – der Anbieter übernimmt den Rest
Fristen und Übertragung: Kein Geld verschenken
- Monatlicher Anspruch: 131 € werden automatisch gutgeschrieben
- Jährliches Gesamtbudget: 1.572 €
- Übertragungsfrist: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden
- Maximaler Anspareffekt: Bis zu 2.358 € (1.572 € Vorjahr + 786 € laufendes 1. Halbjahr)
Häufige Fehler vermeiden
Das ist der häufigste Fehler. Viele Familien beauftragen eine private Putzfrau oder einen nicht anerkannten Dienstleister und wundern sich, wenn die Pflegekasse die Erstattung ablehnt.
Lösung: Fragen Sie immer nach der Anerkennungsnummer nach §45a SGB XI. Kein seriöser Anbieter wird sich weigern, diese zu nennen.❌ Fristen verpassen und Geld verfallen lassen
Jedes Jahr verfallen deutschlandweit Millionenbeträge, weil Pflegebedürftige ihre Rechnungen nicht rechtzeitig einreichen.
Lösung: Rechnungen zeitnah einreichen, spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres. Am besten: Direktabrechnung vereinbaren – dann kümmert sich der Anbieter um alles.❌ Unvollständige Leistungsnachweise einreichen
Fehlende Angaben auf dem Leistungsnachweis führen zu Nachfragen oder Ablehnungen durch die Pflegekasse.
Lösung: Achten Sie darauf, dass jeder Einsatz vollständig dokumentiert ist: Datum, Uhrzeit (Beginn und Ende), Art der Leistung und Unterschrift.❌ Nicht erstattungsfähige Leistungen buchen
Medizinische Pflege (Körperpflege, Medikamentengabe, Wundversorgung) kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese Leistungen fallen unter die Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI.
Lösung: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag ausschließlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag – Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und Fahrdienste.❌ Den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld verwechseln
Manche Familien glauben, der Entlastungsbetrag werde automatisch ausgezahlt. Das ist nicht der Fall.
Lösung: Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung – er wird nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme anerkannter Leistungen erstattet.
Sonderfall Pflegegrad 1: Besonders wichtig
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Pflegeberatung nach §7a SGB XI
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 €/Monat
• Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 € je MaßnahmeWas steht Ihnen mit Pflegegrad 1 NICHT zu?
• Kein Pflegegeld
• Keine Pflegesachleistungen
• Keine Verhinderungspflege
• Keine 40%-Umwandlung nach §45a Abs. 4 SGB XIGerade deshalb sollten Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 unbedingt nutzen. Mit 131 € monatlich können Sie beispielsweise rund drei Stunden Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung pro Monat finanzieren – eine spürbare Entlastung im Alltag.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag-Antrag
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen lediglich die Leistungen bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch nehmen und die Abrechnung veranlassen.Ab wann gilt mein Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem Sie den Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse stellen – nicht erst ab dem Tag des Bescheids. Das bedeutet: Auch rückwirkend können Sie Leistungen abrechnen.Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja, Sie können jederzeit den Anbieter wechseln. Der Entlastungsbetrag ist nicht an einen bestimmten Dienstleister gebunden. Beachten Sie lediglich eventuelle Kündigungsfristen im bestehenden Vertrag.Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Nicht genutzte Beträge werden automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Spätestens am 30.06. des Folgejahres müssen sie abgerechnet sein – danach verfallen sie endgültig.Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja! Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege zur Verfügung (ab Pflegegrad 2). Bei Pflegegrad 2–5 können Sie zudem bis zu 40 % Ihres ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets für Alltagsunterstützung umwandeln.Wie erfahre ich meinen aktuellen Kontostand?
Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an. Dort wird Ihr Entlastungsbetrag-Guthaben automatisch geführt und Sie erhalten Auskunft über bereits verbrauchte und noch verfügbare Beträge.
Nächste Schritte mit Alltagsengel 24
- 1Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihren Anspruch, prüfen Ihr verfügbares Budget und besprechen Ihre Wünsche – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause
- 2Passende Betreuungskraft: Wir finden die richtige Unterstützung für Ihre individuelle Situation – mit Erfahrung, Empathie und persönlicher Eignung
- 3Komplette Abwicklung: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie gehen nicht in Vorleistung und haben keinen Papierkram
- 4Flexible Leistungen: Von wöchentlicher Haushaltshilfe über Alltagsbegleitung bis zum Fahrdienst – alles aus einer Hand
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