Ratgeber

Entlastungsbetrag beantragen – Schritt für Schritt

Zuletzt aktualisiert am 8. März 2026
11 Min.

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Seit dem 01.01.2025 beträgt er 131 Euro monatlich – das sind 1.572 Euro im Jahr. Doch viele Familien lassen diesen Anspru

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 131 € monatlich (1.572 €/Jahr) stehen Ihnen ab Pflegegrad 1 automatisch zu – kein gesonderter Antrag nötig
  • Nur anerkannte Anbieter nach §45a SGB XI sind erstattungsfähig – Anerkennungsnummer prüfen
  • Direktabrechnung empfohlen: kein Vorschuss, kein Papierkram für Sie
  • Nicht genutzte Beträge übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres – danach verfallen sie endgültig
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Das Wichtigste vorweg: Brauche ich einen Antrag?

Gute Nachricht: Sie müssen den Entlastungsbetrag in der Regel nicht extra beantragen! Anders als bei vielen anderen Sozialleistungen entsteht Ihr Anspruch auf den Entlastungsbetrag automatisch mit der Feststellung Ihres Pflegegrads.Mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5) haben Sie automatisch Anspruch auf 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung – das bedeutet, Sie erhalten kein Geld auf Ihr Konto, sondern die Pflegekasse übernimmt die Kosten für qualitätsgesicherte Dienstleistungen.Um den Entlastungsbetrag zu nutzen, müssen Sie lediglich:
  1. 1Einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wählen (z.B. einen Betreuungsdienst nach §45a SGB XI)
  2. 2Die gewünschten Leistungen in Anspruch nehmen (Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung)
  3. 3Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen – oder noch einfacher: Direktabrechnung vereinbaren
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu. Er wird nicht auf andere Leistungen angerechnet und kann unabhängig davon genutzt werden.

Gesetzliche Grundlage: §45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag ist in §45b des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Seit dem 01.01.2025 beträgt er 131 Euro monatlich – eine Erhöhung um 4,5 % gegenüber dem früheren Betrag von 125 Euro.Die wichtigsten Eckdaten:
Höhe: 131 € pro Monat = 1.572 € pro Jahr
Anspruch: Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5 in häuslicher Pflege
Zweckbindung: Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI)
Übertragung: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen werden
Auszahlung: Keine Barauszahlung – nur Kostenerstattung oder Direktabrechnung
Der Entlastungsbetrag dient laut Gesetz zwei Zielen: der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen. Er kann für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und weitere anerkannte Leistungen verwendet werden.

Schritt 1: Pflegegrad prüfen oder beantragen

Die Grundvoraussetzung für den Entlastungsbetrag ist ein anerkannter Pflegegrad. Ohne Pflegegrad kein Entlastungsbetrag – daher ist dies der erste und wichtigste Schritt.Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben:
Prüfen Sie Ihren Bescheid der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag wird dort als Leistungsanspruch aufgeführt. Falls Sie sich unsicher sind, rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und fragen nach Ihrem aktuellen Entlastungsbetrag-Guthaben. Die Pflegekasse führt für jeden Versicherten ein Konto, auf dem die monatlichen 131 Euro gutgeschrieben und genutzte Beträge abgezogen werden.
Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben:
1. Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse (= Ihrer Krankenkasse) einen formlosen Antrag auf Pflegegrad – ein Anruf genügt oft, die Kasse schickt Ihnen dann die Formulare zu
2. Der Medizinische Dienst (MD) prüft Ihren Unterstützungsbedarf bei einem Hausbesuch anhand von sechs Modulen (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung, Alltagsgestaltung)
3. Sie erhalten einen Bescheid mit Ihrem Pflegegrad (1–5)
4. Ab dem Tag der Antragstellung haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag – auch rückwirkend
Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie vollen Anspruch auf 131 € monatlich. Gerade bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wertvoll, da andere Leistungen wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege hier nicht zur Verfügung stehen.
Bearbeitungszeit: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. Bei Verzögerungen haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung.

Schritt 2: Anerkannten Anbieter finden

Der Entlastungsbetrag kann ausschließlich für Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Anbietern verwendet werden. Dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen und gleichzeitig der häufigste Fehler: Wer einen nicht anerkannten Dienstleister beauftragt, erhält keine Erstattung von der Pflegekasse.Welche Anbieter sind anerkannt?
In Baden-Württemberg regelt die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) die Anerkennung. Anerkannte Anbieter sind:
• Betreuungsdienste nach §45a SGB XI (wie Alltagsengel 24)
• Einzelpersonen mit Landesanerkennung (z.B. geschulte Alltagsbegleiter)
• Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
• Familienentlastende Dienste
So finden Sie anerkannte Anbieter:
• Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer aktuellen Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region
• Kontaktieren Sie Ihren örtlichen Pflegestützpunkt – dort erhalten Sie kostenlose und unabhängige Beratung
• Suchen Sie online nach "anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag" zusammen mit Ihrem Bundesland
• In Baden-Württemberg können Sie auch beim zuständigen Stadt- oder Landkreis nachfragen
  • Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten:
  • Anerkennungsnummer des Anbieters – lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen
  • Art der angebotenen Leistungen – passt das Angebot zu Ihrem Bedarf?
  • Möglichkeit der Direktabrechnung – spart Ihnen Vorfinanzierung und Papierkram
  • Regionale Verfügbarkeit – ist der Anbieter zeitnah vor Ort?
  • Qualifikation der Mitarbeiter – geschulte Betreuungskräfte mit Erfahrung
Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht Baden-Württemberg anerkannter Betreuungsdienst für Stuttgart und den Landkreis Böblingen. Wir bieten Direktabrechnung mit allen gesetzlichen Pflegekassen an.

Schritt 3: Leistungen vereinbaren und nutzen

Nachdem Sie einen anerkannten Anbieter gefunden haben, beginnt die konkrete Planung der Unterstützung. Dieser Schritt ist entscheidend, damit die Leistungen zu Ihrem Alltag passen.Erstgespräch führen
Ein seriöser Anbieter führt immer ein ausführliches Erstgespräch – am besten bei Ihnen zu Hause. Besprechen Sie dabei:
Welche Unterstützung benötigen Sie? Haushaltshilfe (Reinigung, Wäsche, Einkauf), Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche, Aktivitäten), Betreuung (stundenweise Betreuung zu Hause) oder Fahrdienste (Arztbesuche, Behördengänge)
Wie oft soll die Hilfe kommen? Einmal pro Woche? Mehrmals? Täglich?
Wann sollen die Einsätze stattfinden? Vormittags, nachmittags, am Wochenende?
Gibt es besondere Bedürfnisse? Sprachkenntnisse, Erfahrung mit Demenz, bestimmte Vorlieben?
Vertrag abschließen
In der Regel schließen Sie einen einfachen Dienstleistungsvertrag ab. Achten Sie dabei auf:
• Klare Beschreibung der vereinbarten Leistungen
• Stundensatz oder Pauschalpreise (z.B. 43,66 € pro Stunde bei Alltagsengel 24)
• Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit
• Regelung bei Krankheit oder Verhinderung
• Datenschutzvereinbarung
Leistungen in Anspruch nehmen
Nach Vertragsabschluss kann die Unterstützung zeitnah beginnen. Der Anbieter dokumentiert jeden einzelnen Einsatz in einem Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der erbrachten Leistung. Diesen Nachweis unterschreiben Sie (oder Ihr Angehöriger) nach jedem Einsatz – er ist die Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse.
Gut zu wissen: Sie können verschiedene Leistungen flexibel kombinieren und den Umfang jederzeit anpassen. Wenn sich Ihre Bedürfnisse ändern, passen wir den Betreuungsplan entsprechend an.

Schritt 4: Abrechnung mit der Pflegekasse

Die Abrechnung des Entlastungsbetrags ist der letzte Schritt im Prozess. Hier entscheidet sich, ob Sie in Vorleistung gehen müssen oder nicht. Es gibt zwei Wege:Option A: Kostenerstattung (Sie zahlen vor)
1. Sie nehmen die Leistung bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch
2. Sie erhalten eine Rechnung und zahlen diese selbst
3. Sie reichen Rechnung zusammen mit dem Leistungsnachweis bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse prüft die Unterlagen und erstattet Ihnen bis zu 131 € pro Monat
5. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–4 Wochen
Option B: Direktabrechnung (empfohlen)
1. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung beim Anbieter – damit erteilen Sie ihm die Vollmacht, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen
2. Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen und dokumentiert sie
3. Der Anbieter erstellt monatlich die Rechnung und reicht sie mit den Leistungsnachweisen bei Ihrer Pflegekasse ein
4. Die Pflegekasse zahlt direkt an den Anbieter – bis zu 131 € pro Monat
5. Sie zahlen nur eventuelle Mehrkosten, wenn Ihre gewünschten Leistungen das monatliche Budget übersteigen
Vorteile der Direktabrechnung bei Alltagsengel 24:
• Sie müssen nicht in Vorleistung gehen – besonders wichtig bei kleinem Budget
Kein Papierkram für Sie – wir übernehmen die gesamte Abwicklung
Keine Ablehnungsrisiken – wir kennen die Anforderungen der Pflegekassen und reichen korrekte Unterlagen ein
Volle Transparenz – Sie erhalten regelmäßig eine Übersicht über Ihr verbrauchtes und verbleibendes Budget
Welche Unterlagen werden für die Abrechnung benötigt?
• Pflegegrad-Bescheid Ihrer Pflegekasse
• Versichertennummer (Kranken- und Pflegekasse)
• Bei Direktabrechnung: unterschriebene Abtretungserklärung
• Bei Kostenerstattung: Originalrechnung mit Anerkennungsnummer des Anbieters und Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Art der Leistung

Checkliste: Das benötigen Sie für den Entlastungsbetrag

Damit Sie nichts vergessen, haben wir alle erforderlichen Unterlagen und Schritte in einer übersichtlichen Checkliste zusammengefasst:
  • Grundvoraussetzungen:
  • Anerkannter Pflegegrad (1–5) – Bescheid der Pflegekasse liegt vor
  • Häusliche Pflege – Sie werden zu Hause versorgt (nicht vollstationär)
  • Versichertennummer der Kranken- bzw. Pflegekasse
  • Für die Nutzung:
  • Nach Landesrecht anerkannter Anbieter ausgewählt – Anerkennungsnummer geprüft
  • Erstgespräch geführt und Leistungen besprochen
  • Dienstleistungsvertrag abgeschlossen
  • Für die Abrechnung (Kostenerstattung):
  • Originalrechnung des Anbieters (mit Anerkennungsnummer, Steuernummer und Leistungsbeschreibung)
  • Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Leistung
  • Unterschrift des Pflegebedürftigen oder seines Bevollmächtigten auf dem Leistungsnachweis
  • Kontodaten für die Erstattung
  • Für die Abrechnung (Direktabrechnung):
  • Abtretungserklärung unterschrieben – der Anbieter übernimmt den Rest
Bei Alltagsengel 24 erhalten Sie alle notwendigen Formulare von uns. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen und übernehmen die komplette Kommunikation mit Ihrer Pflegekasse.

Fristen und Übertragung: Kein Geld verschenken

Einer der häufigsten Fehler: Pflegebedürftige lassen ihren Entlastungsbetrag ungenutzt verfallen. Dabei gilt eine großzügige Übertragungsregel, die Sie unbedingt kennen sollten:
  • Monatlicher Anspruch: 131 € werden automatisch gutgeschrieben
  • Jährliches Gesamtbudget: 1.572 €
  • Übertragungsfrist: Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet werden
  • Maximaler Anspareffekt: Bis zu 2.358 € (1.572 € Vorjahr + 786 € laufendes 1. Halbjahr)
Beispiel: Sie haben 2025 keinen Entlastungsbetrag genutzt. Dann stehen Ihnen bis zum 30.06.2026 insgesamt 2.358 € zur Verfügung. Ab dem 01.07.2026 verfällt der Restbetrag aus 2025 unwiderruflich.Unsere Empfehlung: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag regelmäßig – am besten monatlich. So profitieren Sie durchgehend von Unterstützung und vermeiden den Zeitdruck am Jahresende. Wenn Sie Ihren aktuellen Kontostand erfahren möchten, rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an – dort wird Ihr Guthaben automatisch geführt.

Häufige Fehler vermeiden

Aus unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die typischen Stolperfallen bei der Nutzung des Entlastungsbetrags. Hier die wichtigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden:Anbieter ohne Landesanerkennung beauftragen
Das ist der häufigste Fehler. Viele Familien beauftragen eine private Putzfrau oder einen nicht anerkannten Dienstleister und wundern sich, wenn die Pflegekasse die Erstattung ablehnt.
Lösung: Fragen Sie immer nach der Anerkennungsnummer nach §45a SGB XI. Kein seriöser Anbieter wird sich weigern, diese zu nennen.
Fristen verpassen und Geld verfallen lassen
Jedes Jahr verfallen deutschlandweit Millionenbeträge, weil Pflegebedürftige ihre Rechnungen nicht rechtzeitig einreichen.
Lösung: Rechnungen zeitnah einreichen, spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres. Am besten: Direktabrechnung vereinbaren – dann kümmert sich der Anbieter um alles.
Unvollständige Leistungsnachweise einreichen
Fehlende Angaben auf dem Leistungsnachweis führen zu Nachfragen oder Ablehnungen durch die Pflegekasse.
Lösung: Achten Sie darauf, dass jeder Einsatz vollständig dokumentiert ist: Datum, Uhrzeit (Beginn und Ende), Art der Leistung und Unterschrift.
Nicht erstattungsfähige Leistungen buchen
Medizinische Pflege (Körperpflege, Medikamentengabe, Wundversorgung) kann nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese Leistungen fallen unter die Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI.
Lösung: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag ausschließlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag – Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und Fahrdienste.
Den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld verwechseln
Manche Familien glauben, der Entlastungsbetrag werde automatisch ausgezahlt. Das ist nicht der Fall.
Lösung: Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung – er wird nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme anerkannter Leistungen erstattet.

Sonderfall Pflegegrad 1: Besonders wichtig

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von besonderer Bedeutung, da er oft die einzige finanzielle Unterstützung für Hilfe im Alltag darstellt.Was steht Ihnen mit Pflegegrad 1 zu?
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Pflegeberatung nach §7a SGB XI
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 €/Monat
• Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 € je Maßnahme
Was steht Ihnen mit Pflegegrad 1 NICHT zu?
• Kein Pflegegeld
• Keine Pflegesachleistungen
• Keine Verhinderungspflege
• Keine 40%-Umwandlung nach §45a Abs. 4 SGB XI
Gerade deshalb sollten Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 unbedingt nutzen. Mit 131 € monatlich können Sie beispielsweise rund drei Stunden Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung pro Monat finanzieren – eine spürbare Entlastung im Alltag.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag-Antrag

Muss ich den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen?
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen lediglich die Leistungen bei einem anerkannten Anbieter in Anspruch nehmen und die Abrechnung veranlassen.
Ab wann gilt mein Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem Sie den Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse stellen – nicht erst ab dem Tag des Bescheids. Das bedeutet: Auch rückwirkend können Sie Leistungen abrechnen.
Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja, Sie können jederzeit den Anbieter wechseln. Der Entlastungsbetrag ist nicht an einen bestimmten Dienstleister gebunden. Beachten Sie lediglich eventuelle Kündigungsfristen im bestehenden Vertrag.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Nicht genutzte Beträge werden automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Spätestens am 30.06. des Folgejahres müssen sie abgerechnet sein – danach verfallen sie endgültig.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?
Ja! Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege zur Verfügung (ab Pflegegrad 2). Bei Pflegegrad 2–5 können Sie zudem bis zu 40 % Ihres ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets für Alltagsunterstützung umwandeln.
Wie erfahre ich meinen aktuellen Kontostand?
Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an. Dort wird Ihr Entlastungsbetrag-Guthaben automatisch geführt und Sie erhalten Auskunft über bereits verbrauchte und noch verfügbare Beträge.

Nächste Schritte mit Alltagsengel 24

Als nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst machen wir Ihnen die Nutzung des Entlastungsbetrags so einfach wie möglich:
  1. 1Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihren Anspruch, prüfen Ihr verfügbares Budget und besprechen Ihre Wünsche – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause
  2. 2Passende Betreuungskraft: Wir finden die richtige Unterstützung für Ihre individuelle Situation – mit Erfahrung, Empathie und persönlicher Eignung
  3. 3Komplette Abwicklung: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie gehen nicht in Vorleistung und haben keinen Papierkram
  4. 4Flexible Leistungen: Von wöchentlicher Haushaltshilfe über Alltagsbegleitung bis zum Fahrdienst – alles aus einer Hand
Unser Versprechen: Für kassenfähige Leistungen entstehen Ihnen keine privaten Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Selbstzahlung ist nur nötig, wenn Sie Leistungen über die Kassenbudgets hinaus wünschen.

Jetzt kostenlose Erstberatung anfordern

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Entlastungsleistungen – wir helfen Ihnen dabei.

Jetzt Kontakt aufnehmen
Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2026
Mehr erfahren

Passende Ratgeber

7. März 2026

Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. 131 Euro monatlich stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu – unabhängig davon, ob sie zu Hause, bei Angehörigen oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Diese Leistung kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden: Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zu Terminen oder Einkäufe. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über den Entlastungsbetrag wissen müssen – vom Antrag über die Abrechnung bis zur Kombination mit anderen Pflegeleistungen.

Artikel lesen →
8. März 2026

Pflegegrade und Entlastungsbetrag

Pflegegrade sind die fünf Stufen (1 bis 5), in die der Medizinische Dienst den Grad der Pflegebedürftigkeit einteilt – von geringer bis schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Je nach Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse zu. Während der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich allen Pflegegraden zusteht, unterscheiden sich die weiteren Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege deutlich voneinander. Besonders wichtig: Bei Pflegegrad 1 gelten Sonderregelungen, die viele Betroffene und ihre Angehörigen nicht kennen – etwa, dass es kein Pflegegeld gibt, aber der Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen, wie Sie den Entlastungsbetrag und die 40%-Umwandlung optimal nutzen und welche Kombinationsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel lesen →
8. März 2026

Unterstützungsangebote im Alltag nach §45a SGB XI

§45a SGB XI regelt die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, die pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, und gleichzeitig pflegende Angehörige wirksam entlasten. Diese Unterstützungsangebote reichen von Alltagsbegleitung über Haushaltshilfe bis hin zu Betreuungsgruppen – sie werden über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI finanziert und stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie, welche Angebote es gibt, wer Anspruch hat, wie die Finanzierung funktioniert und worauf Sie bei der Wahl eines Anbieters achten sollten.

Artikel lesen →
7. März 2026

Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§38 SGB V)

Eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit, Operation oder Schwangerschaft vorübergehend nicht selbst führen können – auch ohne Pflegegrad. Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder während der Schwangerschaft Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. In vielen Fällen entstehen Ihnen dabei keine oder nur geringe Zuzahlungen – die Krankenkasse übernimmt den Großteil. Diese Leistung nach §38 SGB V ist unabhängig vom Pflegegrad und richtet sich an Menschen, die vorübergehend Unterstützung benötigen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Antrag stellen und was Sie zur Zuzahlung wissen müssen.

Artikel lesen →

Damit Ihr Zuhause ein Zuhause bleibt

Lassen Sie uns gemeinsam schauen, welche Unterstützung möglich ist - kostenlos und unverbindlich.

Wir melden uns innerhalb weniger Stunden Keine Verpflichtungen, kein Kleingedrucktes Kostenlose Budget-Prüfung
Das Team von Alltagsengel 24 – Ihre Engel mit Herz

Ihre Engel mit Herz

Maxim Altenhof – Geschäftsführender Inhaber von Alltagsengel 24

Maxim Altenhof

Geschäftsführender Inhaber

Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft bei Alltagsengel 24

Melanie Burkhardt

Examinierte Pflegefachkraft

Oder schreiben Sie uns - wir rufen Sie zurück.

Anfrage in 10 Sekunden

Wir melden uns in der Regel innerhalb weniger Stunden.

5/5 Sterneauf ProvenExpert
Worum geht's?

Ihre Daten sind sicher und werden nur zur Kontaktaufnahme verwendet.

Lieber direkt?0711 76975124

Ihre Daten sind sicher. Wir verwenden sie ausschließlich zur Kontaktaufnahme.