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Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI – Überblick, Antrag & Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am 7. März 2026
8 Min.

Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. 131 Euro monatlich stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu – unabhängig davon, ob

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 131 € monatlich ab Pflegegrad 1 (§45b SGB XI)
  • Kein Antrag nötig – Anspruch entsteht automatisch mit Pflegegrad
  • Ansparbar bis 30. Juni des Folgejahres (max. 2.358 €)
  • Direktabrechnung über die Pflegekasse – 0 € Eigenanteil
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine zweckgebundene monatliche Leistung der Pflegekasse in Höhe von 131 Euro. Er wurde eingeführt, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern. Der Betrag steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5) zu und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI genutzt werden. Im Unterschied zu anderen Pflegeleistungen ist der Entlastungsbetrag nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden – auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben vollen Anspruch auf die 131 Euro monatlich.Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung oder im Rahmen der Direktabrechnung abgewickelt. Das bedeutet: Sie nehmen zunächst eine anerkannte Leistung in Anspruch und die Pflegekasse übernimmt anschließend die Kosten bis zur monatlichen Höchstgrenze. Seit der Pflegereform 2017 löste der Entlastungsbetrag die früheren zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ab und wurde damit zu einer einheitlichen, leicht verständlichen Leistung für alle Pflegegrade. Voraussetzung ist stets ein anerkannter Pflegegrad.

Entlastungsbetrag nach Pflegegrad – Übersicht

PflegegradEntlastungsbetrag/MonatJahresbudgetAnsparpotenzial
Pflegegrad 1131 €1.572 €Bis zu 2.358 €
Pflegegrad 2131 €1.572 €Bis zu 2.358 €
Pflegegrad 3131 €1.572 €Bis zu 2.358 €
Pflegegrad 4131 €1.572 €Bis zu 2.358 €
Pflegegrad 5131 €1.572 €Bis zu 2.358 €
Der Entlastungsbetrag ist bei allen Pflegegraden gleich hoch. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden – danach verfallen sie. Das maximale Ansparpotenzial beträgt 2.358 € (18 Monate × 131 €).Besonderheit bei Pflegegrad 1: Personen mit Pflegegrad 1 haben ausschließlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag sowie auf Zuschüsse zur Wohnraumanpassung und Pflegehilfsmittel. Andere Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist daher bei Pflegegrad 1 besonders wertvoll, da er die einzige regelmäßige Geldleistung für Unterstützung im Alltag darstellt.
Planen Sie die Nutzung des Entlastungsbetrags über das gesamte Jahr hinweg. So stellen Sie sicher, dass keine Beträge am 30. Juni des Folgejahres ungenutzt verfallen.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden:
  • Haushaltshilfe: Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten
  • Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Gespräche, gemeinsame Aktivitäten, Vorlesen
  • Einkaufsservice: Begleitung beim Einkauf oder Übernahme von Besorgungen
  • Fahrdienst: Begleitung zu Arztterminen, Apotheke, Friseur, Behörden
  • Betreuungsangebote: Stundenweise Betreuung zu Hause, Demenzbetreuung
  • Gruppenangebote: Teilnahme an Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
Wichtig: Die Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Alltagsengel 24 ist ein anerkannter Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag und kann direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.Der Entlastungsbetrag kann nicht für rein medizinische oder pflegerische Leistungen verwendet werden – dafür sind Pflegesachleistungen und die häusliche Krankenpflege vorgesehen. Ebenso sind rein private Gefälligkeiten (z. B. Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung) nicht abrechenbar. Achten Sie deshalb immer darauf, einen nach Landesrecht zugelassenen Betreuungsdienst zu beauftragen, damit die Pflegekasse die Kosten tatsächlich übernimmt.

Wie beantragt man den Entlastungsbetrag?

Schritt 1: Pflegegrad beantragen
Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können, benötigen Sie zunächst einen anerkannten Pflegegrad (1–5). Falls noch nicht vorhanden, stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung. Der Medizinische Dienst (MD) prüft dann Ihren Unterstützungsbedarf.
Schritt 2: Anerkannten Dienstleister wählen
Wählen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag (wie Alltagsengel 24). Prüfen Sie, welche Leistungen Sie benötigen und besprechen Sie den Umfang.
Schritt 3: Leistungen in Anspruch nehmen
Sie müssen den Entlastungsbetrag in der Regel nicht gesondert beantragen – er steht Ihnen automatisch mit dem Pflegegrad zu. Sie nehmen einfach die Leistungen in Anspruch und reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
Schritt 4: Abrechnung mit der Pflegekasse
Es gibt zwei Abrechnungswege:
Kostenerstattung: Sie zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Sie erhalten dann bis zu 131 Euro monatlich erstattet.
Direktabrechnung: Viele anerkannte Dienstleister (wie Alltagsengel 24) rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nur eventuelle Mehrkosten selbst.

Wie funktioniert die Abrechnung des Entlastungsbetrags?

Für die Abrechnung des Entlastungsbetrags benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:1. Rechnung des Dienstleisters
Die Rechnung muss enthalten:
• Name und Adresse des Dienstleisters
• Anerkennung nach Landesrecht (Anerkennungsnummer)
• Datum und Dauer der erbrachten Leistungen
• Art der Leistung (z.B. Haushaltshilfe, Begleitung)
• Gesamtbetrag
2. Leistungsnachweis
Ein detaillierter Nachweis über die erbrachten Leistungen:
• Datum und Uhrzeit der einzelnen Einsätze
• Dauer in Stunden
• Beschreibung der Tätigkeit
• Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder des Angehörigen
3. Kostenerstattungsantrag
Einige Pflegekassen verlangen ein eigenes Formular für die Kostenerstattung. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach oder nutzen Sie die Direktabrechnung.
Wichtig: Bewahren Sie alle Belege auf. Nicht genutzte Beträge können in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Spätestens am 30. Juni des Folgejahres müssen Sie Ihre Rechnungen eingereicht haben.Bei der Direktabrechnung übernimmt der anerkannte Betreuungsdienst die gesamte Kommunikation mit der Pflegekasse. Sie erhalten dann lediglich eine Kopie der Abrechnung zu Ihrer Information. Dieser Weg ist besonders empfehlenswert, da er Ihnen den bürokratischen Aufwand abnimmt und sicherstellt, dass alle Fristen eingehalten werden.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Nutzung des Entlastungsbetrags passieren immer wieder die gleichen Fehler:Fehler 1: Nicht anerkannte Anbieter
Achten Sie darauf, dass der Dienstleister nach Landesrecht anerkannt ist. Nur dann können Sie den Entlastungsbetrag nutzen. Fragen Sie nach der Anerkennungsnummer.
Fehler 2: Fristen versäumen
Nicht genutzte Beträge können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Danach verfallen sie.
Fehler 3: Unvollständige Leistungsnachweise
Achten Sie darauf, dass alle Leistungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Unvollständige Nachweise werden von der Pflegekasse abgelehnt.
Fehler 4: Falsche Verwendung
Der Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden. Private Hilfen oder nicht anerkannte Dienstleistungen werden nicht erstattet.
Fehler 5: Keine Übertragung beantragen
Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht vollständig nutzen, vergessen Sie nicht, die Übertragung ins nächste Halbjahr zu beantragen.

Ihre Rechte gegenüber der Pflegekasse

Als Versicherter haben Sie klare Rechte gegenüber Ihrer Pflegekasse:Anspruch auf Beratung
Ihre Pflegekasse muss Sie umfassend über Ihre Leistungsansprüche beraten – einschließlich des Entlastungsbetrags. Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Umfassende Informationen bietet der Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums.
Anspruch auf zügige Bearbeitung
Die Pflegekasse muss Ihren Kostenerstattungsantrag innerhalb angemessener Frist bearbeiten. Bei Verzögerungen können Sie eine Fristsetzung vornehmen.
Widerspruchsrecht
Wenn die Pflegekasse Kosten nicht erstattet, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingelegt werden. Die Verbraucherzentrale informiert über Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige.
Anspruch auf Direktabrechnung
Sie haben das Recht, einen Dienstleister zu wählen, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
Recht auf Kombination
Sie können den Entlastungsbetrag mit anderen Pflegeleistungen kombinieren (siehe nächster Abschnitt).

Kombination mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen genutzt werden. Besonders interessant ist die Kombination mit:Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§42a SGB XI)
Bei Pflegegrad 2–5 steht seit 01.07.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sie entscheiden flexibel, wie der Betrag aufgeteilt wird. Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich für alltägliche Unterstützung genutzt werden.
40%-Umwandlung bei Pflegegrad 2–5
Bei Pflegegrad 2–5 können Sie bis zu 40% des ambulanten Pflegesachleistungsbudgets (das Sie nicht für ambulante Pflege nutzen) in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Das sind zusätzlich:
• Pflegegrad 2: bis zu 318 Euro/Monat
• Pflegegrad 3: bis zu 599 Euro/Monat
• Pflegegrad 4: bis zu 744 Euro/Monat
• Pflegegrad 5: bis zu 920 Euro/Monat
Wichtig: Diese Umwandlung ist bei Pflegegrad 1 nicht möglich. Pflegegrad 1 hat nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.

Einreichen von Leistungsnachweisen – Checkliste

Nutzen Sie diese Checkliste für eine erfolgreiche Abrechnung:
  • Rechnung des anerkannten Dienstleisters (mit Anerkennungsnummer)
  • Detaillierter Leistungsnachweis (Datum, Uhrzeit, Dauer, Tätigkeit)
  • Unterschriften auf allen Leistungsnachweisen
  • Kopie der Rechnung für eigene Unterlagen
  • Kostenerstattungsantrag der Pflegekasse (falls erforderlich)
  • Bankverbindung für Erstattung angegeben
  • Einreichung innerhalb der Frist (bis 30.06. des Folgejahres)
  • Bestätigung der Pflegekasse abwarten
  • Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen (innerhalb 1 Monat)
Viele anerkannte Dienstleister (wie Alltagsengel 24) übernehmen die komplette Abrechnung für Sie. Sie müssen sich dann um nichts kümmern – die Direktabrechnung läuft automatisch.
Sammeln Sie Ihre Belege am besten monatlich in einem Ordner und notieren Sie das jeweilige Abrechnungsdatum. Falls Sie die Kostenerstattung selbst einreichen, beachten Sie die Bearbeitungszeiten Ihrer Pflegekasse – in der Regel dauert eine Erstattung zwei bis vier Wochen. Bei der Direktabrechnung entfällt dieser Aufwand vollständig, da der Betreuungsdienst die Belege direkt an die Pflegekasse übermittelt.

Wie Alltagsengel 24 Sie unterstützt

Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag. Wir machen Ihnen die Nutzung des Entlastungsbetrags so einfach wie möglich:
  • Kostenlose Erstberatung: Wir klären gemeinsam, welche Leistungen Sie benötigen und wie Sie diese über den Entlastungsbetrag finanzieren können.
  • Direktabrechnung: Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
  • Komplette Dokumentation: Wir erstellen alle erforderlichen Leistungsnachweise und Abrechnungsunterlagen.
  • Flexible Leistungen: Von einmal wöchentlich bis täglich – wir passen uns Ihrem Bedarf an.
  • Regionale Nähe: Unsere Betreuungskräfte kennen Stuttgart und den Landkreis Böblingen.
So können Sie den Entlastungsbetrag optimal nutzen, ohne sich um Bürokratie kümmern zu müssen.Ob Sie Unterstützung bei der Haushaltsführung, eine regelmäßige Alltagsbegleitung oder Hilfe bei Behördengängen benötigen – wir finden gemeinsam die passende Lösung. Auch bei der erstmaligen Beantragung eines Pflegegrads unterstützen wir Sie gerne mit Hinweisen zum Ablauf. Unser Ziel ist es, dass Sie und Ihre Angehörigen die Ihnen zustehenden Leistungen vollständig und unkompliziert nutzen können.

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
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