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Pflegegrad 2–5: Unterschiede & Leistungsansprüche

Zuletzt aktualisiert am 8. März 2026
18 Min.

Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf deutlich mehr Leistungen als bei P

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf deutlich mehr Leistungen als bei Pflegegrad 1
  • In diesem Artikel erfahren Sie, worin sich die Pflegegrade 2 bis 5 unterscheiden und welche Beträge Ihnen jeweils zustehen
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Pflegegrade 2–5 im Überblick – alle Leistungen 2026

Das deutsche Pflegeversicherungssystem unterscheidet seit der Pflegereform 2017 fünf Pflegegrade (PG1–PG5), wobei Pflegegrad 1 nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch umfasst. Die pflegerelevante Versorgung beginnt bei Pflegegrad 2 und reicht bis zum Pflegegrad 5, der für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Bedarfskonstellationen gilt. Ab 2026 gelten aktualisierte Leistungsbeträge, die durch das Pflegekompetenzstärkungsgesetz und weitere Anpassungen festgelegt wurden.Überblick aller Geldleistungen 2026:
LeistungPG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)796 €1.497 €1.859 €2.299 €
40%-Umwandlung (§ 45b Abs. 2)318 €599 €744 €920 €
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)131 €131 €131 €131 €
VP+KZP gemeinsam (§ 42a SGB XI)3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr
Pflegehilfsmittel Verbrauch40 €40 €40 €40 €
Der § 45b SGB XI regelt den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat, der für alle Pflegegrade gleich ist und zusätzlich zu allen anderen Leistungen gewährt wird. Dieser Betrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden, sodass maximal 2.358 € zur Verfügung stehen.Besonders wichtig: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind keine Sozialhilfe, sondern Versicherungsleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Wer diese Leistungen nicht vollständig abruft, verschenkt bares Geld. In der Praxis nutzen viele Pflegebedürftige und ihre Familien die ihnen zustehenden Budgets nicht vollständig aus – oft aus Unwissenheit über die komplexen Regelungen.Wer entscheidet über den Pflegegrad?Der Medizinische Dienst (MD) oder Medicproof (bei privaten Pflegekassen) bewertet die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Antragstellers anhand von sechs Modulen:
• Mobilität
• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
• Selbstversorgung
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Bei PG 2 werden 27–47,5 Punkte erreicht, bei PG 3 sind es 47,5–70 Punkte, bei PG 4 liegen 70–90 Punkte vor, und PG 5 beginnt ab 90 Punkten.Warum lohnt sich eine genaue Kenntnis aller Leistungen?Viele Familien wissen nicht, dass sie verschiedene Leistungsarten kombinieren dürfen. Ein typischer Fehler: Entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen werden genutzt – dabei erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Kombination beider Leistungsarten (§ 38 SGB XI). Darüber hinaus steht der Entlastungsbetrag immer zusätzlich zur Verfügung, und die 40%-Umwandlung eröffnet ein weiteres Budget speziell für anerkannte Anbieter wie Alltagsengel 24.

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung: was steht Ihnen zu?

Pflegegrad 2 bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit PG 2 benötigen regelmäßige Unterstützung bei Alltagsaktivitäten, können aber viele Dinge noch selbst erledigen oder mit Hilfsmitteln bewältigen.Typische Situationen bei Pflegegrad 2:
• Eingeschränkte Mobilität, z. B. nach Schlaganfall oder bei fortgeschrittener Arthrose
• Leichte bis mittlere Demenz mit Orientierungsschwierigkeiten
• Chronische Erkrankungen mit regelmäßigem Unterstützungsbedarf
• Eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung)
Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026:Pflegegeld: 347 €/Monat
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – üblicherweise als Anerkennung für pflegende Angehörige oder zur freien Verfügung. Es gibt keine Pflicht, Nachweise über die Verwendung zu erbringen.
Pflegesachleistungen: 796 €/Monat
Pflegesachleistungen werden für professionelle Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt. Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Diese Leistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (wenn diese im Zusammenhang mit der Pflege stehen).
40%-Umwandlung: 318 €/Monat
Bei PG 2 können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen (40 % von 796 € = 318 €) in Leistungen für anerkannte Alltagsbegleiter und Betreuungsdienste umgewandelt werden. Alltagsengel 24 ist nach § 45a SGB XI anerkannt und kann diese Leistungen erbringen.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
Zusätzlich zu allen anderen Leistungen steht dieser Betrag für anerkannte Entlastungsleistungen zur Verfügung. Bei Alltagsengel 24 entspricht dies bei einem Stundensatz von 43,66 € etwa 3 Stunden Unterstützung pro Monat.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 €/Jahr
Seit dem 01.07.2025 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Topf finanziert werden (§ 42a SGB XI). Eine Vorpflegezeit ist nicht mehr erforderlich.
Pflegehilfsmittel: 40 €/Monat
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel etc.) stehen 40 €/Monat zur Verfügung.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Personen mit PG 2 haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch einen Pflegeberater. Diese Beratung ist besonders wertvoll, um alle Leistungsansprüche zu kennen und optimal zu nutzen.
Gesamtbudget PG 2 (Beispielrechnung):
• Pflegegeld: 347 €/Monat
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
• 40%-Umwandlung (zusätzlich zu Pflegesachleistungen nutzbar): 318 €/Monat
• Pflegehilfsmittel: 40 €/Monat
• VP+KZP anteilig: ~295 €/Monat
Kombiniert ergeben sich über 1.100 €/Monat an Unterstützungsleistungen – dazu kommen einmalige und Sachleistungen, die separat abgerechnet werden.

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung: alle Leistungen

Mit Pflegegrad 3 wird eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit anerkannt. Betroffene benötigen in vielen Lebensbereichen umfassende Unterstützung und sind auf tägliche Hilfe angewiesen. Die Leistungsansprüche steigen gegenüber PG 2 erheblich an.Typische Situationen bei Pflegegrad 3:
• Fortgeschrittene Demenz mit erheblichen Orientierungsstörungen und herausforderndem Verhalten
• Schwere körperliche Einschränkungen, z. B. nach schwerem Schlaganfall
• Schwere chronische Erkrankungen (COPD im Endstadium, fortgeschrittene Herzinsuffizienz)
• Erhebliche Einschränkungen bei der Selbstversorgung – Körperpflege, Ernährung und Mobilität erfordern intensive Hilfe
Leistungen bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026:Pflegegeld: 599 €/Monat
Fast das Doppelte von PG 2 – 599 € monatlich werden direkt ausgezahlt. Pflegende Angehörige erhalten damit eine deutlich höhere Anerkennung ihrer Arbeit.
Pflegesachleistungen: 1.497 €/Monat
Mit 1.497 € können umfangreiche professionelle Pflegeleistungen finanziert werden. Bei einem typischen ambulanten Pflegedienst entspricht dies je nach Leistungskatalog und Einsatzzeiten mehreren täglichen Einsätzen pro Woche.
40%-Umwandlung: 599 €/Monat
40 % von 1.497 € ergeben 599 € – ein erhebliches Zusatzbudget für anerkannte Alltagsbegleiter. Bei Alltagsengel 24 mit einem Stundensatz von 43,66 € sind das rund 13,7 Stunden zusätzliche Betreuung pro Monat.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Identisch mit allen anderen Pflegegraden – 131 € monatlich zusätzlich für anerkannte Entlastungsleistungen.
VP+KZP gemeinsam: 3.539 €/Jahr
Auch für PG 3 gilt der gemeinsame Topf von 3.539 €/Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ohne Vorpflegezeit.
Gesamtpotenzial bei PG 3 (monatlich gerechnet):
• Pflegesachleistungen: 1.497 €
• 40%-Umwandlung: 599 €
• Entlastungsbetrag: 131 €
• VP+KZP anteilig: ~295 €
• Pflegehilfsmittel: 40 €
Gesamt: über 2.560 €/Monat
Wichtig: Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen
Bei PG 3 ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen besonders lohnenswert. Wenn Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen werden, wird anteilig Pflegegeld ausgezahlt (§ 38 SGB XI). Nimmt jemand beispielsweise Sachleistungen im Wert von 748,50 € in Anspruch (50 % des Anspruchs), erhält er zusätzlich 50 % des Pflegegelds, also 299,50 €.
Beratungsempfehlung für PG 3:
Bei PG 3 empfiehlt sich eine professionelle Pflegeberatung, um alle Budgets optimal zu kombinieren. Alltagsengel 24 bietet eine kostenfreie Erstberatung an und hilft dabei, den Entlastungsbetrag und die 40%-Umwandlung direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung: maximale Leistungen

Pflegegrad 4 steht für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Betroffene sind in nahezu allen Alltagsbereichen auf umfassende Unterstützung angewiesen. Die Leistungen der Pflegeversicherung erreichen bei PG 4 eine Höhe, die eine professionelle Rundumversorgung im häuslichen Umfeld ermöglicht.Typische Situationen bei Pflegegrad 4:
• Schwerstpflegebedürftigkeit nach schweren Unfällen oder Erkrankungen
• Fortgeschrittene Demenz mit vollständigem Orientierungsverlust
• Schwerste körperliche Behinderungen mit vollständiger Abhängigkeit bei der Selbstversorgung
• Beatmungspflichtige Patienten oder Menschen mit Trachealkanüle
• Bettlägerigkeit mit vollständiger Übernahme aller pflegerischen Maßnahmen
Leistungen bei Pflegegrad 4 im Jahr 2026:Pflegegeld: 800 €/Monat
800 € monatlich als Anerkennung für die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen.
Pflegesachleistungen: 1.859 €/Monat
Fast 2.000 € für professionelle Pflegeleistungen – damit lässt sich eine intensive ambulante Betreuung mit mehreren täglichen Einsätzen finanzieren.
40%-Umwandlung: 744 €/Monat
40 % von 1.859 € = 744 € als Zusatzbudget für anerkannte Alltagsbegleiter. Bei Alltagsengel 24 entspricht das etwa 17 Stunden Betreuung pro Monat – mehr als vier Stunden pro Woche allein durch dieses Budget.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Der Entlastungsbetrag bleibt konstant bei 131 €/Monat, aber in Kombination mit den hohen Sachleistungen kann ein umfassendes Versorgungspaket geschnürt werden.
VP+KZP: 3.539 €/Jahr
Der gemeinsame Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bleibt auch bei PG 4 bei 3.539 €/Jahr – er ist für alle Pflegegrade identisch.
Möglichkeiten mit PG 4 im Überblick:
• Pflegesachleistungen: 1.859 €
• 40%-Umwandlung: 744 €
• Entlastungsbetrag: 131 €
• VP+KZP anteilig: ~295 €
• Pflegehilfsmittel: 40 €
Gesamtpotenzial: über 3.069 €/Monat
Ambulant vor stationär – PG 4 macht häusliche Pflege möglich
Viele Familien glauben, dass bei PG 4 der Umzug in ein Pflegeheim unausweichlich ist. Das stimmt nicht. Mit einem durchdachten Versorgungskonzept aus ambulantem Pflegedienst, Alltagsbegleitung durch Alltagsengel 24 und Unterstützung durch Angehörige lässt sich oft auch bei PG 4 eine hochwertige häusliche Versorgung aufrechterhalten – und das häufig zu deutlich geringeren Kosten als ein Pflegeheim.
Kombination für PG 4 empfohlen:
1. Professioneller Pflegedienst für körperbezogene Pflege (aus Sachleistungsbudget)
2. Alltagsengel 24 für Betreuung und Haushaltsunterstützung (aus 40%-Umwandlung + Entlastungsbetrag)
3. Angehörige erhalten anteiliges Pflegegeld
4. VP+KZP für Urlaubspflege oder Kurzzeitaufenthalte nutzen

Pflegegrad 5 – Höchstleistungen mit besonderem Bedarf

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und wird Menschen zuerkannt, die nicht nur schwerste Beeinträchtigungen aufweisen, sondern darüber hinaus einen besonderen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung haben. Typischerweise handelt es sich um Menschen mit schwerstgradiger Demenz kombiniert mit körperlichen Beeinträchtigungen oder um Menschen, die intensivmedizinische Pflege benötigen.Voraussetzungen für Pflegegrad 5:
• Mindestens 90 Punkte im Begutachtungsassessment (NBA)
• Zusätzlich: Besonderer Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung wegen schwerster kognitiver oder verhaltensbezogener Beeinträchtigungen ODER außergewöhnlich hoher und intensiver Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Leistungen bei Pflegegrad 5 im Jahr 2026:Pflegegeld: 990 €/Monat
Fast 1.000 € monatlich – ein erheblicher Betrag, der pflegenden Angehörigen zugutekommt.
Pflegesachleistungen: 2.299 €/Monat
Das höchste Sachleistungsbudget in der Pflegeversicherung. Mit 2.299 € lassen sich umfangreiche professionelle Pflegeleistungen finanzieren, die eine intensive Betreuung ermöglichen.
40%-Umwandlung: 920 €/Monat
40 % von 2.299 € = 920 € für anerkannte Alltagsbegleiter. Das ist das höchste Umwandlungsbudget überhaupt. Bei Alltagsengel 24 entspricht das bei 43,66 €/Stunde rund 21 Stunden Betreuung im Monat – mehr als fünf Stunden pro Woche allein aus diesem Budget.
Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Unverändert 131 €/Monat – in Kombination mit dem hohen Umwandlungsbudget ergibt sich ein Gesamtbudget für Alltagsbegleitung von über 1.050 €/Monat.
Gesamtpotenzial bei PG 5 (monatlich):
• Pflegesachleistungen: 2.299 €
• 40%-Umwandlung: 920 €
• Entlastungsbetrag: 131 €
• VP+KZP anteilig: ~295 €
• Pflegehilfsmittel: 40 €
Gesamtpotenzial: über 3.685 €/Monat
Besonderheiten bei PG 5:
Menschen mit PG 5 haben häufig einen Bedarf, der die regulären Pflegeleistungen übersteigt. In diesem Fall können zusätzliche Leistungen relevant werden:
Intensivpflege nach SGB V: Bei medizinischen Leistungen (z. B. Beatmung) übernimmt die Krankenkasse zusätzlich
Blindengeld und Schwerbehindertenleistungen: Ergänzende Leistungen je nach Bundesland
Eingliederungshilfe: Bei jüngeren Menschen mit PG 5 möglicherweise ergänzend relevant
Pflegeheimkosten bei PG 5 – ein Vergleich:
Ein vollstationärer Pflegeheimplatz kostet in Baden-Württemberg (Stuttgart/Böblingen) aktuell zwischen 3.800 € und 5.500 € pro Monat. Die Kombination aller ambulanten Leistungen bei PG 5 kann eine häusliche Versorgung ermöglichen, die qualitativ vergleichbar oder besser ist als stationäre Pflege – und das häufig zu geringeren Gesamtkosten für die Familie.

Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen – was ist günstiger?

Die Frage, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen die bessere Wahl sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die individuelle Situation an – aber es gibt klare Kriterien, die bei der Entscheidung helfen.Pflegegeld – Freiheit und AnerkennungDas Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann völlig frei verwendet werden. Es gibt keine Pflicht, Nachweise zu erbringen, wie das Geld eingesetzt wird. Typische Verwendungen:
• Als Anerkennung für pflegende Angehörige (nicht steuerpflichtig bis zu bestimmten Grenzen)
• Zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten
• Als Taschengeld für den Pflegebedürftigen
Nachteil des Pflegegelds: Es entspricht nur einem Bruchteil der tatsächlichen Pflegekosten. Bei PG 2 sind 347 € monatlich bei einem Pflegebedarf, der professionell vielleicht 800–1.000 € kosten würde, deutlich weniger als die Sachleistungen.Pflegesachleistungen – mehr Geld, aber zweckgebundenPflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden direkt mit einem ambulanten Pflegedienst verrechnet. Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab – die pflegebedürftige Person muss nichts vorstrecken. Das Budget ist aber zweckgebunden: Es kann nur für anerkannte Pflegeleistungen durch zugelassene Pflegedienste genutzt werden.Sachleistungen bieten deutlich mehr Volumen:
• PG 2: 796 € Sachleistungen vs. 347 € Pflegegeld
• PG 3: 1.497 € vs. 599 €
• PG 4: 1.859 € vs. 800 €
• PG 5: 2.299 € vs. 990 €
Die Kombination ist meist am sinnvollsten (§ 38 SGB XI)§ 38 SGB XI erlaubt ausdrücklich die Kombination: Werden Sachleistungen nur teilweise genutzt, wird anteilig Pflegegeld ausgezahlt.Beispiel bei PG 3:
Sachleistungen werden zu 60 % genutzt (= 898 €), dann gibt es zusätzlich 40 % des Pflegegelds (= 239,60 €). Gesamtleistung: 898 € + 239,60 € = 1.137,60 € – mehr als bei reinem Pflegegeld (599 €), aber auch Sachleistungsanteile für professionelle Pflege.
Wann ist reines Pflegegeld sinnvoll?
• Wenn die Familie die Pflege vollständig selbst übernimmt
• Wenn kein Bedarf an professionellen Pflegeleistungen besteht
• Wenn die pflegenden Angehörigen das Pflegegeld als finanzielle Entlastung benötigen
Wann sind Sachleistungen oder Kombination sinnvoll?
• Wenn professionelle Pflegeleistungen benötigt werden
• Wenn Angehörige zeitlich eingeschränkt sind
• Wenn die Pflegesituation komplex ist und professionelle Expertise erforderlich ist
Unser Tipp: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und die 40%-Umwandlung immer zusätzlich – diese sind von der Wahl zwischen Pflegegeld und Sachleistungen unabhängig und stehen grundsätzlich zur Verfügung.

Die 40%-Umwandlung – oft unbekanntes Zusatzbudget

Eines der am wenigsten bekannten Instrumente der Pflegeversicherung ist die 40%-Umwandlung nach § 45b Abs. 2 SGB XI. Sie ermöglicht es, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen in Leistungen für anerkannte Anbieter nach § 45a SGB XI umzuwandeln – und damit ein erhebliches Zusatzbudget zu erschließen.Was bedeutet die 40%-Umwandlung?Wer Anspruch auf Pflegesachleistungen hat (also PG 2–5), darf bis zu 40 % dieses Anspruchs für Leistungen von nach § 45a SGB XI anerkannten Anbietern wie Alltagsengel 24 verwenden – auch wenn diese Anbieter keine klassischen Pflegeleistungen im Sinne des § 36 SGB XI erbringen, sondern Alltagsbegleitung, Betreuung und Haushaltshilfe.Die Umwandlungsbeträge 2026:
PflegegradSachleistungsbudget40% davon
PG 2796 €318 €/Monat
PG 31.497 €599 €/Monat
PG 41.859 €744 €/Monat
PG 52.299 €920 €/Monat
Wichtig: Die 40%-Umwandlung reduziert das verfügbare Sachleistungsbudget um den umgewandelten Betrag. Sie ist also kein kostenloses Extra, aber sie erlaubt es, Sachleistungsbudget für Alltagsunterstützung zu nutzen – was mit klassischen Pflegediensten oft nicht möglich ist.Was kann mit der 40%-Umwandlung finanziert werden?Bei Alltagsengel 24 als anerkanntem Anbieter nach § 45a SGB XI können finanziert werden:
• Alltagsbegleitung und Betreuung
• Haushaltshilfe und Einkaufshilfe
• Begleitung zu Arztterminen
• Gesellschaft und Gespräche gegen Einsamkeit
• Gedächtnistraining und Aktivierung
• Vorlesedienste und kulturelle Aktivitäten
• Spaziergänge und Ausflüge
Rechenbeispiel für PG 3:
Budget: 599 €/Monat (40%-Umwandlung) + 131 €/Monat (Entlastungsbetrag) = 730 €/Monat für Alltagsengel 24.
Bei 43,66 €/Stunde entspricht das 16,7 Stunden Betreuung pro Monat – das sind etwa 4 Stunden pro Woche.
Rechenbeispiel für PG 5:
Budget: 920 €/Monat (40%-Umwandlung) + 131 €/Monat (Entlastungsbetrag) = 1.051 €/Monat für Alltagsengel 24.
Bei 43,66 €/Stunde entspricht das 24,1 Stunden Betreuung pro Monat – mehr als 6 Stunden pro Woche.
Wie funktioniert die Abrechnung?Alltagsengel 24 rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen keine Vorleistung erbringen und erhalten keine Rechnung – die Pflegekasse bezahlt Alltagsengel 24 direkt. Für Sie entstehen keine Eigenkosten, solange das Budget ausreicht.Warum kennen viele dieses Budget nicht?Die 40%-Umwandlung wird von Pflegekassen oft nicht aktiv kommuniziert. Viele Pflegeberater konzentrieren sich auf die klassischen Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen), ohne auf die Umwandlungsoption hinzuweisen. Alltagsengel 24 klärt Sie kostenlos über alle Möglichkeiten auf und unterstützt Sie bei der Antragstellung.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsam 3.539 €/Jahr

Seit dem 01. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuregelung: Verhinderungspflege (VP) und Kurzzeitpflege (KZP) werden aus einem gemeinsamen Topf von 3.539 €/Jahr finanziert (§ 42a SGB XI). Zuvor gab es getrennte Budgets mit unterschiedlichen Voraussetzungen – jetzt ist die Nutzung deutlich flexibler.Was ist Verhinderungspflege?Verhinderungspflege war früher für Situationen gedacht, in denen die Hauptpflegeperson – also ein pflegender Angehöriger – vorübergehend verhindert ist (Urlaub, Krankheit, sonstige Verhinderung). Die Pflegekasse übernahm die Kosten für eine Ersatzpflegeperson.Was ist Kurzzeitpflege?Kurzzeitpflege bedeutet vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, zur Überbrückung oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.Die neue Regelung ab 01.07.2025:
Gemeinsamer Topf: 3.539 €/Jahr
• Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich (zuvor musste die VP-Voraussetzung 6 Monate Pflege durch Angehörige sein)
• Flexiblere Nutzung: Der Betrag kann vollständig für VP oder KZP oder gemischt eingesetzt werden
• Gilt für alle Pflegegrade 2–5
Wichtige Neuerung – keine Vorpflegezeit:
Früher war Verhinderungspflege nur möglich, wenn die pflegende Person mindestens 6 Monate Pflege geleistet hatte. Diese Anforderung entfällt seit dem 01.07.2025 vollständig. Das bedeutet: Auch kurz nach Pflegegraderteilung kann der gesamte Betrag genutzt werden.
Wofür kann das Budget eingesetzt werden?Für Verhinderungspflege:
• Bezahlte Ersatzpflegeperson (auch Angehörige, aber nicht im gleichen Haushalt lebend)
• Ambulante Pflegedienste
• Anerkannte Alltagsbegleiter wie Alltagsengel 24
Für Kurzzeitpflege:
• Vollstationäre Pflege in anerkannten Pflegeeinrichtungen
• Kurzzeitpflegeplätze in Pflegeheimen
• Spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Praktisches Beispiel – Urlaub für die Familie:
Eine Familie pflegt einen Angehörigen mit PG 3 zu Hause. Für zwei Wochen Familienurlaub wird Verhinderungspflege benötigt. Kosten: ca. 2.000 € für zwei Wochen ambulante Ersatzpflege. Das kann komplett aus dem VP+KZP-Topf (3.539 €) bezahlt werden – ohne Eigenanteil.
Saldo nach dem Urlaub:
3.539 € - 2.000 € = 1.539 € verbleiben im Jahrestopf, die z. B. für eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt werden können.
Kombination mit dem Entlastungsbetrag:
Der VP+KZP-Topf und der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) können nicht für dasselbe kombiniert werden, sind aber ergänzend nutzbar. Der Entlastungsbetrag bleibt für laufende Alltagsunterstützung, während der VP+KZP-Topf für geplante Ausfallzeiten genutzt wird.
Informationsquelle: Die genauen Regelungen finden Sie in § 42a SGB XI (in der Fassung ab 01.07.2025).

Kombinations-Strategien: alle Budgets optimal ausschöpfen

Die Pflegeversicherung bietet ein komplexes System verschiedener Leistungsarten, die sich – wenn klug kombiniert – zu einem erheblichen monatlichen Gesamtpaket addieren. Viele Familien lassen Hunderte Euro monatlich ungenutzt, weil sie nicht wissen, wie die verschiedenen Budgets zusammenspielen.Strategie 1: Voller Sachleistungsanspruch + maximale 40%-UmwandlungDiese Strategie eignet sich, wenn Sie keinen pflegenden Angehörigen haben oder wenn der Angehörige nicht auf das Pflegegeld angewiesen ist:
• Vollen Sachleistungsanspruch beim Pflegedienst abrufen
• 40%-Umwandlung für Alltagsengel 24 nutzen
• Entlastungsbetrag zusätzlich für weitere Stunden
Beispiel PG 4:
• Pflegedienst: 1.115 € (60 % der Sachleistungen)
• Alltagsengel 24 aus 40%-Umwandlung: 744 €
• Alltagsengel 24 aus Entlastungsbetrag: 131 €
Gesamt: 1.990 €/Monat für professionelle Versorgung
Strategie 2: Kombipflege – Angehörige + ProfisDiese Strategie ist ideal, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und dennoch professionelle Unterstützung benötigen:
• Sachleistungen teilweise nutzen (z. B. 50 %)
• Entsprechend anteiliges Pflegegeld erhalten (50 %)
• 40%-Umwandlung für Alltagsengel 24 nutzen
• Entlastungsbetrag zusätzlich
Beispiel PG 3:
• Sachleistungen 50 %: 748,50 €
• Pflegegeld 50 %: 299,50 €
• 40%-Umwandlung: 599 €
• Entlastungsbetrag: 131 €
Gesamt: 1.859 €/Monat – davon 730 € allein für Alltagsengel 24
Strategie 3: Maximale Alltagsunterstützung für Betroffene mit DemenzBei Demenz ist oft nicht körperliche Pflege die größte Herausforderung, sondern Beaufsichtigung, Beschäftigung und Betreuung. Hier lohnt die Maximierung der Betreuungsleistungen:
• 40%-Umwandlung voll ausschöpfen
• Entlastungsbetrag voll ausschöpfen
• Pflegegeld für Angehörige (Grundpflege)
• VP+KZP für Entlastungsphasen
Strategie 4: Jahresstrategie – Ansparung des EntlastungsbetragsDer Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Das bedeutet: Wer im ersten Jahr noch keine Alltagshilfe benötigt oder nur teilweise nutzt, kann den Rest ins Folgejahr übertragen.Maximaler Ansparbetrag:
• Nicht genutzte Beträge aus 2025 + volle Beträge 2026 = bis zu 131 × 18 = 2.358 €
• Dieser Betrag kann dann für einen größeren Einmalbedarf genutzt werden (z. B. intensive Unterstützung nach Krankenhausaufenthalt)
Strategie 5: Pflegehilfsmittel nicht vergessen
Die 40 €/Monat für Pflegehilfsmittel (Verbrauchsprodukte) werden von vielen nicht beantragt. Dabei ist der Antrag einfach und die Produkte – Handschuhe, Schutzmasken, Einmalunterlagen, Desinfektionsmittel – werden direkt nach Hause geliefert oder erstattet.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie sich von Alltagsengel 24 kostenlos beraten. Wir erstellen für Sie eine individuelle Budgetanalyse und zeigen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können – und wie wir Ihnen dabei helfen, alle Budgets optimal auszuschöpfen, ohne dass Sie einen Cent aus eigener Tasche zahlen müssen.

FAQ zu Pflegegrad 2–5

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig bekommen?
Ja, das ist ausdrücklich möglich und häufig sinnvoll. § 38 SGB XI erlaubt die Kombination beider Leistungsarten. Wenn Sie Pflegesachleistungen nur teilweise nutzen, erhalten Sie anteilig Pflegegeld. Beispiel: Nutzen Sie 50 % der Sachleistungen, erhalten Sie automatisch 50 % des Pflegegelds zusätzlich.
Was ist der Unterschied zwischen dem Entlastungsbetrag und der 40%-Umwandlung?
Beide Leistungen können bei anerkannten Anbietern wie Alltagsengel 24 eingesetzt werden, aber sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat nach § 45b SGB XI) gilt für alle Pflegegrade und ist unabhängig von anderen Leistungen. Die 40%-Umwandlung (nach § 45b Abs. 2 SGB XI) ist dagegen an den Sachleistungsanspruch gekoppelt – sie wandelt einen Teil des Sachleistungsbudgets um. Beide Beträge können kombiniert werden.
Kann ich den VP+KZP-Topf auch für Alltagsengel 24 nutzen?
Ja, im Rahmen der Verhinderungspflege kann auch Alltagsengel 24 als anerkannter Anbieter eingesetzt werden, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, diesen Topf korrekt abzurechnen.
Wie beantrage ich eine Höherstufung des Pflegegrads?
Eine Höherstufung kann jederzeit bei der Pflegekasse beantragt werden – formlos schriftlich oder telefonisch. Schildern Sie, warum sich die Pflegesituation verschlechtert hat. Die Pflegekasse beauftragt dann den MD mit einer erneuten Begutachtung. Es empfiehlt sich, ein Pflegetagebuch zu führen und beim Gutachtertermin alle Einschränkungen vollständig zu schildern. Alltagsengel 24 unterstützt Sie bei der Vorbereitung.
Verliere ich Pflegegeld, wenn ich Alltagsengel 24 nutze?
Nur teilweise, wenn Sie die 40%-Umwandlung aus dem Sachleistungsbudget nutzen. Den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) können Sie immer zusätzlich einsetzen, ohne dass Ihr Pflegegeld gekürzt wird. In vielen Fällen lässt sich eine Kombination gestalten, bei der Sie trotz Inanspruchnahme von Alltagsengel 24 weiterhin Pflegegeld erhalten.
Was kostet Alltagsengel 24 und muss ich etwas selbst zahlen?
Alltagsengel 24 berechnet einen Stundensatz von 43,66 €. Solange das Leistungsbudget ausreicht (Entlastungsbetrag und/oder 40%-Umwandlung), entstehen für Sie keine Eigenkosten – Alltagsengel 24 rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Erst wenn das Budget erschöpft ist, müssen Sie Stunden selbst zahlen.

Leistungsansprüche prüfen – kostenlose Beratung

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Entlastungsleistungen – wir helfen Ihnen dabei.

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
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8. März 2026

Pflegegrade und Entlastungsbetrag

Pflegegrade sind die fünf Stufen (1 bis 5), in die der Medizinische Dienst den Grad der Pflegebedürftigkeit einteilt – von geringer bis schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Je nach Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse zu. Während der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich allen Pflegegraden zusteht, unterscheiden sich die weiteren Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege deutlich voneinander. Besonders wichtig: Bei Pflegegrad 1 gelten Sonderregelungen, die viele Betroffene und ihre Angehörigen nicht kennen – etwa, dass es kein Pflegegeld gibt, aber der Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen bei welchem Pflegegrad zustehen, wie Sie den Entlastungsbetrag und die 40%-Umwandlung optimal nutzen und welche Kombinationsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

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8. März 2026

Unterstützungsangebote im Alltag nach §45a SGB XI

§45a SGB XI regelt die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, die pflegebedürftigen Menschen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, und gleichzeitig pflegende Angehörige wirksam entlasten. Diese Unterstützungsangebote reichen von Alltagsbegleitung über Haushaltshilfe bis hin zu Betreuungsgruppen – sie werden über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI finanziert und stehen allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zu. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie, welche Angebote es gibt, wer Anspruch hat, wie die Finanzierung funktioniert und worauf Sie bei der Wahl eines Anbieters achten sollten.

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7. März 2026

Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§38 SGB V)

Eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit, Operation oder Schwangerschaft vorübergehend nicht selbst führen können – auch ohne Pflegegrad. Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder während der Schwangerschaft Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. In vielen Fällen entstehen Ihnen dabei keine oder nur geringe Zuzahlungen – die Krankenkasse übernimmt den Großteil. Diese Leistung nach §38 SGB V ist unabhängig vom Pflegegrad und richtet sich an Menschen, die vorübergehend Unterstützung benötigen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie Sie den Antrag stellen und was Sie zur Zuzahlung wissen müssen.

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