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Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Zuletzt aktualisiert am 8. März 2026
15 Min.

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad – aber das bedeutet nicht, dass Sie k

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad – aber das bedeutet nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Unterstützung haben
  • Erfahren Sie hier, welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 1 zustehen und wie Sie diese optimal nutzen können
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Pflegegrad 1: Was steht Ihnen zu? – Überblick 2026

Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der deutschen Pflegeversicherung. Er wird vergeben, wenn beim Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird – also ein Gesamtpunktwert von 12,5 bis unter 27 Punkten im neuen Begutachtungsassessment (NBA).Viele Betroffene und Angehörige unterschätzen, was Pflegegrad 1 bietet – und was er eben nicht bietet. Dieser Überblick schafft Klarheit.Was Pflegegrad 1 BEINHALTET:
LeistungBetrag 2026Hinweis
Entlastungsbetrag §45b SGB XI131 €/Monat (1.572 €/Jahr)Kernleistung bei PG1
Pflegeberatung §7a SGB XIKostenlosBeratungsbesuch bei Ihnen zu Hause
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch §40 SGB XI40 €/Monatz. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel
Hausnotruf §40 Abs. 4 SGB XI10,49 € einmalig + 25,50 €/MonatBasisversorgungssicherheit
Wohnraumanpassung §40 Abs. 4 SGB XIBis 4.000 € je Maßnahmez. B. Haltegriffe, Rampen
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) §40a SGB XIBis 50 €/MonatApps zur Unterstützung
Pflegekurse für Angehörige §45 SGB XIKostenlosSchulungen durch Pflegekasse
Was Pflegegrad 1 NICHT beinhaltet:
• Kein Pflegegeld (§37 SGB XI) – das gibt es erst ab Pflegegrad 2
• Keine Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) – erst ab PG2
• Keine Verhinderungspflege (§39 SGB XI) – erst ab PG2
• Keine Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) – erst ab PG2
• Keine Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI) – erst ab PG2
• Kein Zuschuss zur vollstationären Pflege (§43 SGB XI) – erst ab PG2
Fazit: Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat nach §45b SGB XI ist die einzige regelmäßige Geldleistung bei Pflegegrad 1. Wer diesen optimal einsetzt, kann trotzdem erhebliche Unterstützung im Alltag erhalten.Rechtliche Grundlage: §15 SGB XI (Pflegegrade und Punktwerte), §45b SGB XI (Entlastungsbetrag).

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 – die wichtigste Leistung

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist bei Pflegegrad 1 das wichtigste Instrument – und gleichzeitig das am häufigsten ungenutzte. Studien zeigen, dass ein erheblicher Anteil der Berechtigten seinen Entlastungsbetrag gar nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt.Die wichtigsten Fakten zum Entlastungsbetrag 2026:
  • Betrag: 131 € pro Monat
  • Jahresbetrag: 1.572 €
  • Ansparmöglichkeit: Bis zu 18 Monate, Stichtag 30.06. des Folgejahres, maximal 2.358 €
  • Zweckbindung: Ausschließlich für Leistungen anerkannter Anbieter nach §45a SGB XI
  • Auszahlung: Nicht als Geldleistung – nur als Sachleistung/Direktabrechnung oder Kostenerstattung
  • Kombination: Kann mit anderen Leistungen (z. B. Pflegehilfsmittel) kombiniert werden
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
  1. 1Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch anerkannte Anbieter nach §45a SGB XI – z. B. Alltagsbegleitung, Vorlesen, Gesprächsführung, Begleitung zu Terminen (Alltagsengel 24!)
  2. 2Haushaltsnahe Dienstleistungen – z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigung, wenn vom anerkannten Anbieter erbracht
  3. 3Tages- und Nachtpflege – aber nur ab PG2
  4. 4Kurzzeitpflege – ebenfalls erst ab PG2
Für PG1 bedeutet das: Der Entlastungsbetrag kann nahezu ausschließlich für anerkannte Betreuungsdienste wie Alltagsengel 24 eingesetzt werden.Rechenbeispiel: Was sind 131 € monatlich wert?
Bei einem Stundensatz von 43,66 € (Alltagsengel 24) entspricht das monatlich:
• 131 € ÷ 43,66 € = ca. 3 Stunden Betreuung pro Monat
• Bei angespartem Budget (z. B. 786 € = 6 Monate) = ca. 18 Stunden auf einmal
• Bei vollem Jahresguthaben (1.572 €) = ca. 36 Stunden im Jahr
Was passiert, wenn man den Entlastungsbetrag nicht nutzt?
Nicht genutzte Beträge verfallen zum 30. Juni des Folgejahres. Das heißt: Wer im Jahr 2025 nichts beantragt hat, verliert zum 30.06.2026 das gesamte Jahresguthaben von 1.572 €. Dieses "Verfallsdatum" ist einer der häufigsten Gründe, warum Geld verschenkt wird.
Beantragen Sie die Leistungen frühzeitig. Alltagsengel 24 hilft Ihnen, das Budget vollständig auszuschöpfen – durch regelmäßige Betreuungseinsätze, die genau auf Ihren Bedarf und Ihr Budget abgestimmt sind.

Pflegehilfsmittel, Hausnotruf & Wohnraumanpassung bei PG1

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es bei Pflegegrad 1 weitere wertvolle Leistungen, die viele Betroffene nicht kennen.1. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 SGB XI) – 40 €/MonatDie Pflegekasse erstattet monatlich bis zu 40 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören:
• Einmalhandschuhe (Latex oder Nitril)
• Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
• Schutzkittel / Einmalschürzen
• Mundschutz
• Bettschutzeinlagen (Inkontinenzunterlagen)
• Fingerbeere / medizinische Pflaster
Wie beantragen? Formlos bei der Pflegekasse – oder über zugelassene Sanitätshäuser und Lieferanten, die direkt mit der Kasse abrechnen. Wichtig: Die Produkte müssen als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gelistet sein (GKV-Hilfsmittelverzeichnis).2. Hausnotruf (§40 Abs. 4 SGB XI)Ein Hausnotrufsystem ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, im Notfall per Knopfdruck Hilfe zu rufen – auch wenn sie allein zu Hause sind.Die Pflegekasse übernimmt:
Einmalig: 10,49 € (Bereitstellungspauschale)
Monatlich: 25,50 € (Grundpauschale)
Für wen ist der Hausnotruf sinnvoll?
Für alle pflegebedürftigen Personen, die allein oder zeitweise unbeaufsichtigt zu Hause leben – insbesondere bei Sturzgefahr, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder kognitiven Einschränkungen.
Anbieter gibt es viele – von der Johanniter-Unfall-Hilfe über den Malteser Hilfsdienst bis zum DRK. Vergleichen Sie Angebote, die oft Gerätebereitstellung, Installation und 24/7-Leitstelle umfassen.3. Wohnraumanpassung (§40 Abs. 4 SGB XI) – bis 4.000 € je MaßnahmeDie Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von bis zu 4.000 € für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Typische Maßnahmen:
• Haltegriffe und Griffstangen im Bad und WC
• Duschsitz oder ebenerdige Dusche
• Türverbreiterungen für Rollator oder Rollstuhl
• Treppenlifte oder Rampen
• Badewannenlift
• Höhenverstellbare Möbel
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden – nachträgliche Erstattungen werden häufig abgelehnt! Der Zuschuss gilt je Maßnahme, es können also mehrere Maßnahmen beantragt werden. Bei Einzug in eine neue Wohnung kann der Zuschuss erneut beantragt werden.
Wie beantragen? Formlos schriftlich bei der Pflegekasse, mit Beschreibung der geplanten Maßnahme, Kostenvoranschlag und Begründung.4. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – bis 50 €/Monat
Anerkannte Apps zur Unterstützung im Alltag (z. B. Gedächtnistraining, Sturzprävention, Kommunikationshilfen) können von der Pflegekasse übernommen werden. Das DiPA-Verzeichnis des BfArM listet alle zugelassenen Anwendungen.

Was bei Pflegegrad 1 NICHT möglich ist – und warum

Eine häufige Enttäuschung bei der Antragstellung: Viele Menschen mit Pflegegrad 1 erwarten dieselben Leistungen wie bei höheren Pflegegraden – und stellen dann fest, dass wesentliche Leistungen erst ab PG2 verfügbar sind.Pflegegeld (§37 SGB XI): Nicht bei PG1
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige, die zuhause durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer gepflegt werden. Es beträgt ab PG2: 347 €, ab PG3: 599 €, ab PG4: 800 €, ab PG5: 990 €.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – der Gesetzgeber hat entschieden, dass bei geringer Beeinträchtigung keine pauschale Geldleistung nötig ist.
Pflegesachleistungen (§36 SGB XI): Nicht bei PG1
Pflegesachleistungen sind Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes (Körperpflege, Mobilisation, Grundpflege). Sie betragen ab PG2: 796 €, ab PG3: 1.497 €, ab PG4: 1.859 €, ab PG5: 2.299 €.
Bei PG1: nicht möglich. Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen mit PG1 noch weitgehend selbstständig in der Grundpflege sind.
Verhinderungspflege (§39 SGB XI): Nicht bei PG1
Verhinderungspflege übernimmt die Kosten einer Ersatzpflegeperson, wenn die reguläre Pflegeperson (z. B. Ehepartner) vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit). Seit 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Budget für VP und Kurzzeitpflege von 3.539 €/Jahr (§42a SGB XI) – aber erst ab PG2.
Bei PG1: nicht möglich.
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI): Nicht bei PG1
Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende stationäre Unterbringung (z. B. nach Krankenhausaufenthalt). Ab PG2 stehen dafür im Rahmen des §42a-Budgets bis zu 3.539 €/Jahr zur Verfügung.
Bei PG1: nicht möglich.
Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI): Nicht bei PG1
Halbstationäre Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung – ab PG2 vollständig neben anderen Leistungen nutzbar.
Bei PG1: nicht möglich.
Warum diese Einschränkungen?
Der Gesetzgeber hat das Leistungsspektrum bewusst an den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit geknüpft. Pflegegrad 1 signalisiert, dass die Person noch weitgehend selbstständig ist und hauptsächlich Unterstützung im Bereich Alltagsgestaltung, soziale Begleitung und präventive Maßnahmen benötigt – nicht klassische Körperpflege oder intensive Betreuung.
Wenn die Einschränkungen nicht mehr zur Realität passen:
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr tatsächlicher Unterstützungsbedarf über die Möglichkeiten von PG1 hinausgeht, sollten Sie eine Höherstufung beantragen. Lesen Sie dazu unseren Abschnitt "Wann lohnt sich eine Höherstufung auf Pflegegrad 2?".

Pflegegrad 1 optimal nutzen: Praktische Beispiele

Trotz der beschriebenen Einschränkungen bietet Pflegegrad 1 echte Mehrwerte im Alltag – wenn man die verfügbaren Leistungen klug kombiniert. Hier sind vier Beispielszenarien:Szenario A: Alleinlebende Seniorin, 78 Jahre, leichte kognitive Einschränkungen
Frau M. lebt allein in ihrer Wohnung in Stuttgart-Vaihingen. Sie hat Pflegegrad 1. Sie vergisst gelegentlich Arzttermine und fühlt sich einsam.
Nutzung der Leistungen:
Entlastungsbetrag 131 €/Monat → 3 Stunden Betreuung durch Alltagsengel 24: Gesellschaft, Vorlesen, Begleitung zum Arzt
Hausnotruf 25,50 €/Monat → Sicherheit für den Notfall
Pflegehilfsmittel 40 €/Monat → Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel
Monatliche Leistungen aus der Pflegekasse: ca. 196,50 €Szenario B: Ehepaar, einer mit PG1, Wohnraumanpassung nötig
Herr K. hat PG1 und einen Rollator. Das Badezimmer ist sturzgefährdet.
Nutzung:
Wohnraumanpassung → Haltegriff im Bad + Duschsitz: Kosten 1.800 € → Zuschuss bis 1.800 € (da unter 4.000 €-Grenze)
Entlastungsbetrag 131 €/Monat → hauswirtschaftliche Unterstützung durch Alltagsengel 24
Szenario C: Jüngerer Mensch mit Behinderung, PG1
Herr T., 52 Jahre, hat nach einem Schlaganfall leichte Koordinationsprobleme. Er arbeitet noch halbtags.
Nutzung:
Entlastungsbetrag → Begleitung zu Terminen, Einkaufshilfe
DiPA → App für Gedächtnis- und Koordinationstraining, bis 50 €/Monat
Pflegeberatung → Einmalige Beratung zur Optimierung des Hilfesystems
Szenario D: Ansparen des Entlastungsbetrags für intensive Nutzung
Familie S. möchte den Entlastungsbetrag ihrer Mutter (PG1) für eine intensive Betreuungsphase im Sommer nutzen, wenn die Angehörigen im Urlaub sind.
Strategie:
• Von Januar bis Juni 2026: Kein oder minimaler Verbrauch
• Verfügbares Budget Ende Juni 2026: bis zu 2.358 € (18 Monate angespart)
• Juli 2026: 2.358 € ÷ 43,66 € = ca. 54 Stunden intensive Betreuung durch Alltagsengel 24
Diese Szenarien zeigen: Mit gezielter Planung lassen sich aus Pflegegrad 1 erhebliche Vorteile ziehen.

Anspar-Strategie: Bis zu 2.358 € ansparen

Eine der wertvollsten, aber am wenigsten genutzten Möglichkeiten bei Pflegegrad 1 (und allen anderen Pflegegraden) ist die Ansparmöglichkeit des Entlastungsbetrags.Die Regelung im Detail:
Nicht verbrauchte Monatsbeiträge des laufenden Kalenderjahres können auf das Folgejahr übertragen werden. Die Frist: 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet, Sie können maximal 18 Monatsbeiträge gleichzeitig nutzen:
  • 12 Monate aus dem Vorjahr (2025): 12 × 131 € = 1.572 €
  • 6 Monate aus dem laufenden Jahr (Januar–Juni 2026): 6 × 131 € = 786 €
  • Maximales kumuliertes Budget: 2.358 €
Am 01. Juli verfällt das gesamte übertragene Vorjahresguthaben, falls es bis dahin nicht genutzt wurde!
Anspar-Kalender:
ZeitraumVerfügbares Budget (kumuliert)
Januar 2026131 € (ggf. + Rest aus 2025)
April 2026524 € (ggf. + Rest aus 2025)
Juni 2026786 € + bis zu 1.572 € aus 2025 = bis 2.358 €
30.06.2026Letzter Tag für Nutzung des Vorjahresbudgets 2025
Juli 2026Vorjahresbudget verfallen – nur noch 2026er Monate
Dezember 2026786 € aus 2026 (ggf. übertragbar auf 2027)
Strategien zur optimalen Budgetnutzung:Strategie 1: Gleichmäßige monatliche Nutzung
3 Stunden Betreuung pro Monat = 3 × 43,66 € = 130,98 € ≈ voller Monatsbetrag
→ Kein Übertrag, kein Verfall, kontinuierliche Unterstützung.
Strategie 2: Ansparen für intensive Nutzung
Anspar von Januar bis Mai, intensiver Einsatz im Juni (z. B. wegen Urlaub der Hauptpflegeperson).
→ 5 Monate × 131 € = 655 € + ggf. Vorjahresguthaben für mehrstündige Einsätze nutzen.
Strategie 3: Großmaßnahme finanzieren
Wenn im laufenden Jahr wenig Betreuungsbedarf besteht, aber z. B. eine intensive Begleitung nach Krankenhausaufenthalt geplant ist: Guthaben ansparen und gezielt für die Übergangsphase einsetzen.
Wie prüfen Sie Ihr aktuelles Budget?
• Direkt bei Ihrer Pflegekasse anrufen (Telefonnummer auf Versicherungskarte)
• Über das Online-Portal Ihrer Pflegekasse (falls vorhanden)
• Alltagsengel 24 fragt Ihr aktuelles Budget vor Beginn der Leistungen für Sie ab
Wichtiger Hinweis für Pflegegrad 1 Neuzugänge:
Das Ansparguthaben entsteht erst ab dem Monat der Pflegegradanerkennung. Rückwirkende Guthaben werden nicht gewährt. Umso wichtiger: sofort nach Anerkennung mit der Nutzung beginnen oder bewusst ansparen.

Wann lohnt sich eine Höherstufung auf Pflegegrad 2?

Pflegegrad 1 deckt nur einen Teil der möglichen Pflegeleistungen ab. Wenn Ihr Unterstützungsbedarf wächst, sollten Sie eine Höherstufung auf Pflegegrad 2 (oder höher) beantragen. Das lohnt sich schon bei einem relativ geringen Mehrbedarf.Der Unterschied: PG1 vs. PG2 auf einen Blick
LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2
Entlastungsbetrag §45b131 €/Mo131 €/Mo
Pflegegeld §37347 €/Mo
Pflegesachleistungen §36796 €/Mo
40%-Umwandlung Sachleistung318 €/Mo
Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege3.539 €/Jahr (§42a)
Tages-/Nachtpflege §41Ja
Pflegehilfsmittel40 €/Mo40 €/Mo
Wohnraumanpassungbis 4.000 €bis 4.000 €
HausnotrufJaJa
Ab wann lohnt sich der Antrag auf Höherstufung?Ein Wechsel von PG1 zu PG2 macht finanziell erheblichen Unterschied: Allein das Pflegegeld von 347 €/Monat (4.164 €/Jahr) übersteigt den Entlastungsbetrag um mehr als das Doppelte.Anzeichen, dass eine Höherstufung sinnvoll sein könnte:
• Zunehmende Schwierigkeiten bei der Körperpflege (Waschen, Anziehen)
• Eingeschränkte Mobilität (Stürze, Gehprobleme)
• Kognitive Verschlechterung (Demenz, Desorientierung)
• Notwendigkeit täglicher Unterstützung durch Angehörige
• Erholungspflege nach Krankenhausaufenthalt nötig
• Die bestehende Unterstützung reicht nicht mehr aus
Wie stellt man den Antrag auf Höherstufung?
  1. 1Antrag auf Höherstufung schriftlich an die Pflegekasse stellen
  2. 2Begutachtungstermin durch den Medizinischen Dienst (MD) vereinbaren
  3. 3Vorbereitung: Pflegetagebuch führen, Arztberichte sammeln
  4. 4Begutachtungsbesuch: Beschreiben Sie realistische Einschränkungen – keine Höchstleistungen zeigen
  5. 5Bescheid abwarten und ggf. Widerspruch einlegen
Führen Sie vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch über mindestens 2–4 Wochen. Notieren Sie täglich, welche Alltagsaktivitäten Sie nicht ohne Hilfe durchführen können und wie viel Zeit Hilfe in Anspruch nimmt. Dieses Tagebuch ist ein überzeugendes Dokument beim Gutachtertermin.
Bei abgelehntem Antrag: Rund 30–40 % aller Widersprüche gegen Pflegegradentscheidungen sind erfolgreich. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein – Alltagsengel 24 verweist Sie gerne an kompetente Pflegeberater.

Den Entlastungsbetrag mit Alltagsengel 24 nutzen

Alltagsengel 24 ist Ihr idealer Partner für die Nutzung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 im Raum Stuttgart und Böblingen. Als nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst können wir direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen – ohne dass Sie in Vorleistung gehen müssen.Unsere Leistungen für PG1-Berechtigte:
  • Alltagsbegleitung und Gesellschaft – gemeinsame Aktivitäten, Gespräche, Spielen
  • Begleitung zu Arztterminen, Behörden, Einkauf – sicher und entspannt unterwegs
  • Vorlesen und Gedächtnistraining – geistig aktiv bleiben
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung – Kochen, Einkaufen, leichte Reinigungsarbeiten
  • Betreuung bei kognitiven Einschränkungen – erfahrenes Personal, einfühlsame Betreuung
  • Entlastung pflegender Angehöriger – damit auch Angehörige Erholung finden
Unser Stundensatz: 43,66 € – das entspricht bei 131 €/Monat Budget ca. 3 Stunden pro Monat. Mit angespartem Budget (bis zu 2.358 €) sind bis zu 54 Stunden auf einmal möglich.Wie wir den bürokratischen Aufwand minimieren:
• Wir prüfen Ihr verfügbares Budget vorab
• Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse
• Sie unterzeichnen nur den monatlichen Leistungsnachweis
• Wir erinnern Sie rechtzeitig vor dem 30.06-Stichtag
Ihr Start mit Alltagsengel 24:Nehmen Sie einfach Kontakt auf – telefonisch oder per Kontaktformular. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihren Bedarf, prüfen Ihr Budget und vereinbaren den ersten Einsatz. Kein Papierkram, keine Wartezeiten, keine versteckten Kosten.Wir betreuen Menschen aller Altersgruppen und Hintergründe mit Respekt, Geduld und Freude – denn unser Name ist Programm: Wir sind die Engel im Alltag.

FAQ zu Pflegegrad 1

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld nach §37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2 (347 €/Monat). Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat die einzige regelmäßige Geldleistung aus der Pflegeversicherung – allerdings nicht als Barzahlung, sondern als zweckgebundene Erstattung für anerkannte Betreuungsleistungen.
Kann ich den Entlastungsbetrag auch für private Pflegepersonen nutzen?
Nur eingeschränkt. Für Leistungen von privaten Pflegepersonen ohne Anerkennung nach §45a SGB XI ist eine Erstattung nicht möglich. Wenn die private Betreuungsperson jedoch einer anerkannten Organisation angehört oder selbst als Einzelperson nach §45a anerkannt ist, kann eine Erstattung beantragt werden. Am einfachsten ist die Nutzung durch einen anerkannten Betreuungsdienst wie Alltagsengel 24.
Kann ich mit Pflegegrad 1 in eine Tagespflegeeinrichtung gehen?
Nein. Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI ist erst ab Pflegegrad 2 möglich. Tagesstrukturierende Angebote (z. B. Seniorencafés, Begegnungsstätten) können Sie jedoch privat oder über Wohlfahrtsverbände nutzen – teils auch über den Entlastungsbetrag, wenn sie von einem anerkannten Träger organisiert werden.
Was passiert mit meinem Entlastungsbetrag, wenn ich in ein Pflegeheim ziehe?
Bei einem Einzug in ein vollstationäres Pflegeheim (§43 SGB XI) ändert sich die Leistungssituation grundlegend. Der §45b-Entlastungsbetrag von 131 €/Monat steht auch vollstationär Gepflegten zu – allerdings nur ab PG2. Bei PG1 in vollstationärer Pflege gelten besondere Regelungen.
Wie lange gilt eine Pflegegradentscheidung?
Pflegegrade sind nicht befristet. Sie gelten so lange, bis Sie selbst eine Änderung beantragen oder die Pflegekasse von Amts wegen eine Überprüfung einleitet. Bei Verbesserung des Gesundheitszustands kann der Pflegegrad auch herabgestuft werden.
Kann ich gleichzeitig den Entlastungsbetrag und Wohnraumanpassung beantragen?
Ja, unbedingt. Der Entlastungsbetrag und die Wohnraumanpassung sind völlig unabhängige Leistungen und können parallel beantragt und genutzt werden. Gleiches gilt für Pflegehilfsmittel und den Hausnotruf.
Muss ich die Leistungen bei der Pflegekasse anmelden?
Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht formal "anmelden" – Sie beauftragen einfach einen anerkannten Anbieter (wie Alltagsengel 24), der die Abrechnung übernimmt. Für Wohnraumanpassung und Hausnotruf ist jeweils ein Antrag bei der Pflegekasse nötig, der vor Maßnahmenbeginn gestellt werden sollte.

Nächste Schritte – so starten Sie

Sie haben Pflegegrad 1 oder rechnen damit, ihn zu erhalten – und möchten wissen, wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich nutzen? Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen beim Einstieg.Schritt 1: Pflegegrad sichern
Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, aber Unterstützungsbedarf spüren: Stellen Sie sofort einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Die Leistungen beginnen erst ab dem Monat der Antragstellung – rückwirkend gibt es nichts.
Der Antrag ist formlos möglich: "Ich beantrage die Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI" – per Brief, Telefon oder online. Die Pflegekasse schickt dann einen Fragebogen.Schritt 2: Begutachtung vorbereiten
Führen Sie ein Pflegetagebuch. Notieren Sie täglich, welche Alltagsaktivitäten ohne Hilfe schwerfallen. Das MD-Gutachten basiert auf einem NBA-Fragebogen zu sechs Bereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsspezifischen Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens.
Schritt 3: Bescheid erhalten und prüfen
Nach der Begutachtung erhalten Sie den Bescheid. Prüfen Sie ihn sorgfältig. Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch ein.
Schritt 4: Entlastungsbetrag sofort nutzen oder bewusst ansparen
Mit dem Bescheid können Sie sofort den Entlastungsbetrag nutzen. Kontaktieren Sie Alltagsengel 24 – wir prüfen Ihr Budget und vereinbaren die ersten Einsätze.
Schritt 5: Zusätzliche Leistungen beantragen
• Pflegehilfsmittel: Antrag bei der Pflegekasse oder direkt über einen Lieferanten
• Hausnotruf: Antrag bei der Pflegekasse, dann Anbieter wählen
• Wohnraumanpassung: Antrag vor Beginn der Maßnahme, mit Kostenvoranschlag
Schritt 6: Pflegeberatung nutzen
Sie haben das Recht auf eine kostenlose Pflegeberatung nach §7a SGB XI. Der Pflegeberater kommt zu Ihnen nach Hause, prüft alle Ansprüche und hilft bei der Antragsstellung.
Kontakt zu Alltagsengel 24:
Wir helfen Ihnen, jeden Euro Ihrer Pflegeleistungen optimal zu nutzen – mit persönlicher Beratung, professioneller Betreuung und lückenloser Direktabrechnung. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht – wir freuen uns auf Sie.

Pflegegrad 1 optimal nutzen – Beratung anfordern

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2026
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