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Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen – Fristen & Beispiele

Zuletzt aktualisiert am 8. März 2026
14 Min.

Haben Sie den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI nicht vollständig genutzt? Kein Problem – unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nicht genutzte Beträge ins nächste Jahr übertragen und rückwirkend abrechnen. Seit dem 01.01.2025 beträgt der Entlastungsbetrag

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nicht genutzte Entlastungsbeträge werden automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen
  • Frist: Alle Rechnungen des Vorjahres müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht sein
  • Maximal nutzbar: bis zu 2.358 € (Vorjahresguthaben 1.572 € + erstes Halbjahr aktuelles Jahr 786 €)
  • Nach dem 30. Juni verfallen nicht genutzte Beträge endgültig – frühzeitig planen!
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Kurzantwort: Ist rückwirkende Nutzung möglich?

Ja, mit Einschränkungen. Nicht genutzte Entlastungsbeträge können in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in §45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI: Dort heißt es sinngemäß, dass nicht ausgeschöpfte Leistungen in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden können.Die wichtigste Frist lautet:🗓️ 30. Juni des Folgejahres – bis zu diesem Stichtag müssen alle Leistungen des Vorjahres erbracht und die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht sein.Aktuelles Beispiel: Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2025 können bis zum 30.06.2026 abgerechnet werden. Ab dem 01.07.2026 verfällt der nicht genutzte Rest aus 2025 unwiderruflich.
Achtung: Die Übertragung gilt immer nur für ein Kalenderjahr ins nächste. Eine Ansparung über mehrere Jahre hinweg ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also 2024 und 2025 nichts genutzt hat, kann im Jahr 2026 nur noch den 2025er-Betrag rückwirkend einsetzen – der 2024er-Betrag ist am 30.06.2025 verfallen.
Tipp: Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und fragen Sie nach Ihrem aktuellen Entlastungsbetrag-Guthaben. Die Pflegekasse führt für jeden Versicherten ein Konto, auf dem alle monatlichen Beträge gutgeschrieben und verbrauchte Beträge abgezogen werden.

Gesetzliche Grundlage: §45b SGB XI im Detail

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine zweckgebundene Sachleistung der sozialen Pflegeversicherung. Er steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden.Die wichtigsten Eckdaten auf einen Blick:
MerkmalDetail
Höhe131 € pro Monat (seit 01.01.2025)
Jahresbetrag1.572 € (12 × 131 €)
AnspruchsberechtigtPflegegrad 1–5, häusliche Pflege
ZweckbindungNur für nach Landesrecht anerkannte Angebote nach §45a SGB XI
ÜbertragungBis 30.06. des Folgejahres
AuszahlungKeine Barauszahlung – nur Kostenerstattung oder Direktabrechnung
Nächste ErhöhungVoraussichtlich 2028 (laut PUEG keine Anpassung 2026)
Der Entlastungsbetrag wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II eingeführt und mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 01.01.2025 von 125 Euro auf 131 Euro angehoben – eine Steigerung um 4,5 Prozent.Wichtiger Unterschied zu anderen Leistungen: Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld (§37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) zur Verfügung. Er wird nicht auf andere Leistungen angerechnet. Das bedeutet: Auch wenn Sie bereits Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen, haben Sie den vollen Anspruch auf 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag.
Gut zu wissen: Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht gesondert beantragen. Der Anspruch entsteht automatisch mit der Feststellung des Pflegegrads (§45b Absatz 2 SGB XI). Sie müssen lediglich die Leistungen eines anerkannten Anbieters in Anspruch nehmen und die Rechnungen einreichen – oder noch einfacher: Direktabrechnung vereinbaren.

So funktioniert die Übertragung ins Folgejahr

Die Übertragungsregel ist im Gesetz klar geregelt und funktioniert folgendermaßen:Automatische Gutschrift:
Jeden Monat werden Ihnen automatisch 131 Euro auf Ihrem Entlastungsbetrag-Konto bei der Pflegekasse gutgeschrieben. Nutzen Sie in einem Monat weniger als 131 Euro (oder gar nichts), bleibt der Restbetrag auf Ihrem Konto bestehen.
Übertragung ins Folgejahr:
Am 31. Dezember eines Kalenderjahres verfallen nicht genutzte Beträge nicht sofort. Stattdessen werden sie automatisch ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen. Dafür müssen Sie keinen Antrag stellen – die Pflegekasse führt Ihr Guthaben automatisch weiter.
Stichtag 30. Juni:
Der entscheidende Stichtag ist der 30. Juni des Folgejahres. Bis zu diesem Datum müssen sämtliche Leistungen des Vorjahres erbracht und die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht sein. Nach dem 30. Juni verfällt das nicht genutzte Vorjahresguthaben unwiderruflich.
Maximaler Anspareffekt:
Wenn Sie ein ganzes Kalenderjahr lang keinen Entlastungsbetrag nutzen, können Sie im ersten Halbjahr des Folgejahres auf ein besonders hohes Budget zugreifen:
  • Vorjahresguthaben: 1.572 € (12 × 131 €)
  • Neuer Anspruch Januar–Juni: 786 € (6 × 131 €)
  • Gesamt verfügbar: bis zu 2.358 €
Wichtig: Dieser Anspareffekt gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Eine Ansammlung über mehrere Jahre ist nicht möglich. Der 2025er-Betrag kann bis 30.06.2026 genutzt werden, der 2024er-Betrag ist seit 01.07.2025 verfallen.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag am besten regelmäßig – idealerweise monatlich. So vermeiden Sie Fristdruck und erhalten kontinuierliche Unterstützung im Alltag. Wenn Sie bereits ein Guthaben angesammelt haben, kontaktieren Sie frühzeitig (spätestens im Januar) einen anerkannten Betreuungsdienst, um Kapazitäten zu sichern.

Rechenbeispiel 1: Komplettes Guthaben im Folgejahr nutzen

Situation: Herr Schmidt (Pflegegrad 2) hat im gesamten Jahr 2025 keinen Entlastungsbetrag in Anspruch genommen. Im Januar 2026 erfährt er, dass ihm ein beachtliches Guthaben zur Verfügung steht.Sein Guthaben im Detail:
• 2025 nicht genutzt: 12 × 131 € = 1.572 €
• 2026 neuer Anspruch (Januar–Juni): 6 × 131 € = 786 €
Insgesamt verfügbar bis 30.06.2026: 2.358 €
Mögliche Nutzung mit Alltagsengel 24:
Bei einem Stundensatz von 43,66 € könnte Herr Schmidt beispielsweise:
  • Wöchentlich 3 Stunden Haushaltshilfe: 3 × 43,66 € = 130,98 €/Woche
  • Monatlich (4 Wochen): 4 × 130,98 € = 523,92 €/Monat
  • Von Januar bis Juni 2026: 6 × 523,92 € = 3.143,52 € – davon übernimmt die Pflegekasse 2.358 € aus dem Entlastungsbetrag
Oder alternativ mit niedrigerer Frequenz:
• Wöchentlich 1,5 Stunden à 43,66 € = 65,49 €/Woche
• Monatlich: 4 × 65,49 € = 261,96 €/Monat
• Halbjahr: 6 × 261,96 € = 1.571,76 € – fast vollständig durch den Entlastungsbetrag gedeckt
Achtung: Am 01.07.2026 verfällt der nicht genutzte 2025er-Betrag endgültig! Herr Schmidt sollte daher im Januar mit der Planung beginnen und nicht bis Mai oder Juni warten.
Tipp: Bei Direktabrechnung mit Alltagsengel 24 muss Herr Schmidt nicht in Vorleistung gehen. Wir rechnen die Leistungen direkt mit seiner Pflegekasse ab – er zahlt nur eventuelle Mehrkosten über den Entlastungsbetrag hinaus.

Rechenbeispiel 2: Teilweise Nutzung und Restguthaben

Situation: Frau Müller (Pflegegrad 3) hat 2025 nur in den Sommermonaten Juni bis November jeweils 80 € für gelegentliche Haushaltshilfe genutzt. Im Dezember 2025 wird ihr bewusst, dass sie noch ein erhebliches Restguthaben hat.Ihr Guthaben im Detail:
• 2025 Gesamtanspruch: 1.572 €
• 2025 genutzt (6 Monate × 80 €): 480 €
• 2025 Restbetrag: 1.092 €
• 2026 neuer Anspruch (Januar–Juni): 786 €
Insgesamt verfügbar bis 30.06.2026: 1.878 €
So könnte Frau Müller ihr Guthaben optimal nutzen:Variante A – Intensive Phase nach Krankenhausaufenthalt:
Frau Müller wird im Februar operiert und benötigt danach verstärkte Unterstützung:
• März–Mai: 3× pro Woche je 2 Stunden Haushaltshilfe und Betreuung = 6 Stunden/Woche
• 6 × 43,66 € = 261,96 €/Woche = ca. 1.048 €/Monat
• 3 Monate intensive Betreuung = ca. 2.358 € – davon übernimmt die Pflegekasse 1.878 € aus dem Entlastungsbetrag
Variante B – Gleichmäßige Verteilung über 6 Monate:
• 1.878 € ÷ 6 Monate = 313 €/Monat
• Das entspricht ca. 7 Stunden Betreuung pro Monat (7 × 43,66 € = 305,62 €)
• Also fast 2 Stunden pro Woche regelmäßige Unterstützung
Variante C – Kombination verschiedener Leistungen:
• 2× pro Woche Haushaltshilfe (Putzen, Wäsche): ca. 174,64 €/Monat
• 1× pro Monat Begleitfahrt zum Arzt (2 Stunden): ca. 87,32 €/Monat
• Gesamt: ca. 261,96 €/Monat = 1.571,76 € über 6 Monate – komplett im Budget
Gut zu wissen: Die Pflegekasse unterscheidet nicht, ob Sie das Guthaben aus dem Vorjahr oder den laufenden Anspruch verwenden. Alle Beträge fließen in einen gemeinsamen Topf, der bis 30.06. des Folgejahres genutzt werden kann.

Welche Leistungen kann ich rückwirkend abrechnen?

Der Entlastungsbetrag kann ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden – sowohl für aktuelle als auch für rückwirkend abgerechnete Leistungen. Die Anerkennung richtet sich nach §45a SGB XI in Verbindung mit den jeweiligen Landesverordnungen.Anerkannte Leistungen im Überblick:Hauswirtschaftliche Unterstützung:
• Wohnungsreinigung (Staubsaugen, Wischen, Bad reinigen)
• Wäschepflege (Waschen, Trocknen, Bügeln)
• Einkaufsdienst (Planung und Durchführung)
• Kochen und Mahlzeitenvorbereitung
• Ordnung und Sauberkeit aufrechterhalten
Alltagsbegleitung und Betreuung:
• Spaziergänge und Bewegung an der frischen Luft
• Gemeinsames Kochen, Backen, Basteln
• Vorlesen, Spiele, Gespräche – gegen Vereinsamung
• Gedächtnistraining und kognitive Aktivierung
• Biografiearbeit bei Demenz
• Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen oder Gottesdiensten
Begleiteter Fahrdienst:
• Arztbesuche mit Begleitung und Wartezeit
• Behördengänge und Bankbesuche
• Einkaufsbegleitung in Supermarkt oder auf den Markt
• Besuche bei Freunden oder Verwandten
Gruppenangebote:
• Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
• Seniorentreffen mit strukturiertem Programm
• Bewegungsgruppen unter Anleitung
Nicht erstattungsfähig sind unter anderem: medizinische Behandlungspflege (Spritzen, Verbände), Grundpflege (Körperpflege, Ankleiden), private Haushaltshilfen ohne Landesanerkennung, Essenslieferdienste und Pflegehilfsmittel. Für diese Leistungen gibt es eigene Finanzierungswege über die Pflegekasse.
Tipp: Alltagsengel 24 ist ein nach Landesrecht Baden-Württemberg anerkannter Betreuungsdienst nach §45a SGB XI. Alle unsere Leistungen sind über den Entlastungsbetrag abrechenbar.

Häufige Fehler bei der rückwirkenden Nutzung

Die rückwirkende Nutzung des Entlastungsbetrags birgt einige Stolperfallen. Hier die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden:Fehler 1: Frist verpasst
Problem: Die Rechnungen werden erst nach dem 30. Juni beim Pflegekasse eingereicht.
Folge: Die Pflegekasse lehnt die Erstattung ab – das Geld ist unwiderruflich verloren.
Lösung: Planen Sie frühzeitig und reichen Sie Rechnungen regelmäßig ein. Noch besser: Vereinbaren Sie Direktabrechnung, dann kümmert sich der Anbieter um die fristgerechte Einreichung.
Fehler 2: Auf mehrjährige Ansparung gehofft
Problem: Manche Pflegebedürftige glauben, sie könnten den Entlastungsbetrag über zwei oder drei Jahre ansparen und dann auf einmal nutzen.
Realität: Das Gesetz erlaubt nur die Übertragung in das erste Halbjahr des unmittelbar folgenden Jahres. Eine Ansparung über mehrere Jahre ist nicht möglich.
Beispiel: Wer 2024 und 2025 nichts genutzt hat, kann 2026 nur noch den 2025er-Betrag verwenden.
Fehler 3: Zu spät mit der Anbietersuche begonnen
Problem: Erst im Mai oder Juni wird ein Anbieter gesucht – doch dann sind die Kapazitäten oft ausgebucht.
Lösung: Nehmen Sie spätestens im Januar Kontakt zu einem anerkannten Betreuungsdienst auf. Im Frühjahr steigt die Nachfrage erfahrungsgemäß stark an, weil viele Pflegebedürftige ihr Guthaben vor dem 30. Juni nutzen möchten.
Fehler 4: Leistungsnachweise fehlen oder sind unvollständig
Problem: Die Pflegekasse verlangt für jede Abrechnung einen lückenlosen Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der erbrachten Leistung sowie der Unterschrift des Pflegebedürftigen.
Folge: Ohne korrekte Dokumentation wird die Rechnung von der Pflegekasse abgelehnt.
Lösung: Unterschreiben Sie nach jedem Einsatz den Leistungsnachweis. Bei Alltagsengel 24 bringt der Mitarbeiter diesen zu jedem Termin mit.
Fehler 5: Nicht anerkannten Anbieter gewählt
Problem: Ein Reinigungsunternehmen oder eine private Haushaltshilfe ohne Landesanerkennung wird beauftragt.
Folge: Die Pflegekasse erstattet die Kosten nicht, da nur Leistungen anerkannter Anbieter nach §45a SGB XI abrechenbar sind.
Lösung: Prüfen Sie vor Beauftragung, ob der Anbieter eine gültige Anerkennungsnummer nach Landesrecht besitzt.
Praxis-Hinweis: Bei Direktabrechnung mit einem anerkannten Betreuungsdienst wie Alltagsengel 24 werden die Fehler 1, 4 und 5 automatisch vermieden, da wir die fristgerechte Einreichung korrekter Unterlagen übernehmen.

Entlastungsbetrag rückwirkend nach Pflegegrad

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch – die rückwirkende Nutzung funktioniert jedoch je nach Pflegegrad unterschiedlich gut, da sich die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Leistungen unterscheiden:Pflegegrad 1 – Entlastungsbetrag als Hauptleistung:
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
• Kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistungen, keine Verhinderungspflege
• Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige finanzierbare Unterstützung
• Rückwirkende Nutzung besonders wichtig, damit kein Euro verloren geht
Pflegegrad 2–5 – Kombinationsmöglichkeiten:
• Entlastungsbetrag: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr)
Zusätzlich möglich: Bis zu 40 % der nicht genutzten Pflegesachleistungen können für anerkannte Unterstützungsangebote umgewidmet werden (§45a Abs. 4 SGB XI)
Zusätzlich: Verhinderungspflege mit Gesamtjahresbetrag 3.539 € (§42a SGB XI) seit 01.07.2025
Rechenbeispiel Pflegegrad 2 – maximales Budget:
• Pflegesachleistungen: 796 €/Monat
• Davon 40 % Umwidmung: bis zu 318,40 €/Monat für Alltagsunterstützung
• Plus Entlastungsbetrag: 131 €/Monat
Maximal verfügbar pro Monat: 449,40 € für Haushaltshilfe, Betreuung und Begleitung
Wichtig: Die 40%-Umwidmung der Pflegesachleistungen ist nur möglich, wenn das Sachleistungsbudget nicht bereits vollständig für ambulante Pflegeleistungen aufgebraucht wird. Und: Die Umwidmung kann nicht rückwirkend ins Folgejahr übertragen werden – sie gilt nur für den laufenden Monat.
Tipp: Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt sich die rückwirkende Nutzung besonders, da es keine alternativen Leistungen gibt. Lassen Sie sich von Alltagsengel 24 beraten, wie Sie Ihren Anspruch vollständig ausschöpfen.

So nutzen Sie Ihr Guthaben optimal – Schritt für Schritt

Sie haben festgestellt, dass Ihnen noch ein Guthaben aus dem Vorjahr zusteht? Dann sollten Sie jetzt handeln. Hier ist Ihr Fahrplan in fünf Schritten:Schritt 1: Guthaben bei der Pflegekasse erfragen
Rufen Sie Ihre Pflegekasse an und fragen Sie nach Ihrem aktuellen Entlastungsbetrag-Kontostand. Die Pflegekasse kann Ihnen genau sagen, wie viel Guthaben aus dem Vorjahr noch verfügbar ist und bis wann es genutzt werden muss. Halten Sie dafür Ihre Versichertennummer bereit.
Schritt 2: Bedarf und Wünsche klären
Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Angehörigen, welche Unterstützung am meisten helfen würde:
• Regelmäßige Haushaltshilfe (Putzen, Wäsche, Einkauf)?
Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Gespräche, Gesellschaft)?
Begleitete Fahrten zu Arzt, Behörden oder Einkauf?
• Stundenweise Betreuung, damit pflegende Angehörige eigene Termine wahrnehmen können?
Schritt 3: Anerkannten Betreuungsdienst kontaktieren
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter auf. Achten Sie dabei auf:
• Gültige Anerkennungsnummer nach §45a SGB XI
• Möglichkeit der Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse
• Regionale Verfügbarkeit und zeitnahe Einsatzbereitschaft
• Qualifizierte und geschulte Betreuungskräfte
Schritt 4: Direktabrechnung vereinbaren
Mit Direktabrechnung sparen Sie sich den Aufwand der Rechnungseinreichung. Sie unterschreiben einmalig eine Abtretungserklärung – danach kümmert sich der Anbieter um die gesamte Abwicklung mit Ihrer Pflegekasse. Sie zahlen nichts aus eigener Tasche, solange die Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags liegen.
Schritt 5: Leistungen regelmäßig nutzen
Starten Sie so früh wie möglich im Jahr mit den Leistungen. Warten Sie nicht bis Mai oder Juni – dann wird es zeitlich eng und Kapazitäten sind oft begrenzt. Idealerweise planen Sie von Januar an einen festen wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Rhythmus.
Empfehlung: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag möglichst gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt. So haben Sie dauerhaft Unterstützung im Alltag und vermeiden den Fristdruck zum 30. Juni.

Häufige Fragen zur rückwirkenden Nutzung

Muss ich die Übertragung beantragen?
Nein. Die Übertragung nicht genutzter Entlastungsbeträge ins erste Halbjahr des Folgejahres erfolgt automatisch. Die Pflegekasse führt Ihr Guthaben von sich aus weiter – Sie müssen keinen Antrag stellen.
Kann ich Beträge aus mehreren Jahren ansammeln?
Nein. Die Übertragung gilt immer nur für ein Kalenderjahr ins nächste. Beträge aus 2024 konnten maximal bis 30.06.2025 genutzt werden. Beträge aus 2025 können bis 30.06.2026 genutzt werden. Eine Ansparung über zwei oder mehr Jahre ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Gilt die rückwirkende Nutzung auch bei Pflegegrad 1?
Ja, uneingeschränkt. Gerade bei Pflegegrad 1 ist die rückwirkende Nutzung besonders wichtig, da der Entlastungsbetrag hier oft die einzige finanzielle Unterstützung für Alltagshilfe darstellt. Andere Leistungen wie Pflegegeld oder Verhinderungspflege stehen bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung.
Was passiert, wenn mein Angehöriger verstirbt?
Der Entlastungsbetrag kann auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen noch für Leistungen abgerechnet werden, die zu Lebzeiten erbracht wurden. Rechnungen, die vor dem Tod erbrachte Leistungen betreffen, können bis zur regulären Frist (30.06. des Folgejahres) eingereicht werden.
Kann ich den Anbieter während des Jahres wechseln?
Ja, jederzeit. Der Entlastungsbetrag ist nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden. Sie können den Anbieter frei wählen und auch während des Jahres wechseln, solange der neue Anbieter ebenfalls nach Landesrecht anerkannt ist.
Werden rückwirkende Abrechnungen von der Pflegekasse besonders geprüft?
Nein, für die Pflegekasse ist entscheidend, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Leistungsnachweis mit Datum und Unterschrift) und der Anbieter anerkannt ist. Ob die Rechnung zeitnah oder erst Monate später eingereicht wird, spielt keine Rolle – solange die Frist eingehalten wird.
Wie erfahre ich meinen Kontostand?
Rufen Sie einfach bei Ihrer Pflegekasse an. Alternativ finden manche Kassen den Kontostand auch in ihrer Online-Kundenplattform. Bei Alltagsengel 24 informieren wir Sie ebenfalls regelmäßig über Ihr verbleibendes Budget.

Nächste Schritte mit Alltagsengel 24

Als nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst in Stuttgart und dem Landkreis Böblingen unterstützen wir Sie dabei, Ihren Entlastungsbetrag rechtzeitig und vollständig zu nutzen – auch rückwirkend.Was wir für Sie tun:
  1. 1Kostenlose Erstberatung: Wir klären Ihre Ansprüche, prüfen Ihr verfügbares Guthaben und besprechen Ihre Wünsche – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause
  2. 2Passgenaue Unterstützung: Wir finden die richtige Betreuungskraft für Ihre individuelle Situation – ob Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder begleiteter Fahrdienst
  3. 3Komplette Abwicklung: Wir übernehmen die Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse – Sie zahlen nicht vor und reichen keine Rechnungen ein
  4. 4Fristensicherheit: Wir achten darauf, dass alle Abrechnungen fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse eingehen – kein Guthaben verfällt unnötig
  5. 5Flexible Leistungen: Von wöchentlicher Haushaltshilfe über Alltagsbegleitung bis zum Fahrdienst – alles aus einer Hand
Unser Versprechen: Bei Kassenleistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags tragen Sie keine privaten Kosten. Eine Selbstzahlung ist nur nötig, wenn Sie Leistungen über das Kassenbudget hinaus wünschen.Jetzt handeln – besonders wenn Sie Guthaben aus 2025 haben:
Die Frist zum 30.06.2026 rückt näher. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit wir gemeinsam planen, wie Sie Ihr gesamtes Guthaben optimal einsetzen.
→ Mehr erfahren: Bundesministerium für Gesundheit: Angebote zur Unterstützung im Alltag
→ Zum Pillar-Artikel: Entlastungsbetrag §45b – Überblick, Antrag & Abrechnung
→ Verwandt: Entlastungsbetrag beantragen – Schritt für Schritt

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 8. März 2026
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