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Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§38 SGB V) – Anspruch & Antrag

Zuletzt aktualisiert am 7. März 2026
9 Min.

Eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit, Operation oder Schwangerschaft vorübergehend nicht selbst führen können – auch ohne Pflegegrad. Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer Operati

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Haushaltshilfe nach §38 SGB V – auch ohne Pflegegrad
  • Voraussetzung: Krankheit, OP oder Schwangerschaft
  • Krankenkasse übernimmt Kosten (Zuzahlung 5–10 €/Tag)
  • Bei Schwangerschaft keine Zuzahlung
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder Steuerberater.

Was ist Haushaltshilfe nach §38 SGB V?

Eine Operation, ein Krankenhausaufenthalt, eine schwere Erkrankung – und plötzlich bricht der gewohnte Alltag zusammen. Wer dann den Haushalt nicht mehr führen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung – und das oft ohne einen einzigen Euro Eigenanteil.Die Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Pflichtleistung jeder gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe). Sie greift, wenn Sie Ihren Haushalt aufgrund von Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation, schwerer Erkrankung, Schwangerschaft oder Entbindung vorübergehend nicht weiterführen können.Abgrenzung: §38 SGB V vs. §45b SGB XIDiese zwei Leistungen werden häufig verwechselt – der Unterschied ist entscheidend:
KriteriumHaushaltshilfe §38 SGB VEntlastungsbetrag §45b SGB XI
Wer zahlt?KrankenkassePflegekasse
VoraussetzungKrankheit, OP, EntbindungAnerkannter Pflegegrad
DauerTemporär (Wochen)Dauerhaft (monatlich)
BetragKostenübernahme131€/Monat
Abgrenzung zur Verhinderungspflege (§42a SGB XI)Die Verhinderungspflege nach §42a SGB XI greift, wenn eine Pflegeperson ausfällt. Die Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist davon vollständig unabhängig – sie richtet sich an Versicherte, die vorübergehend Unterstützung im Haushalt benötigen, unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.

Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Sie aus medizinischen Gründen Ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können.Voraussetzung: Kind unter 12 oder pflegebedürftige Person im HaushaltDie häufigste Voraussetzung: Im Haushalt lebt ein Kind unter 12 Jahren, das Sie versorgen – oder eine Person, die aufgrund von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.Die Leistung gilt für folgende Situationen:
Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation
Während einer Rehabilitation, wenn Sie zu Hause Hilfe benötigen
Bei schwerer Erkrankung, die eine Haushaltsführung unmöglich macht
In der Schwangerschaft bei ärztlich verordneter Schonung
Nach der Entbindung, wenn Sie den Haushalt nicht führen können
Sonderfall: Schwere Erkrankung ohne Kind im HaushaltAuch ohne Kind unter 12 Jahren kann ein Anspruch bestehen – wenn die Erkrankung so schwer ist, dass der Haushalt objektiv nicht weitergeführt werden kann und keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann. Dies gilt z.B. nach schweren Operationen.
Melanie Burkhardt, Examinierte Pflegefachkraft:
„In meinen 5 Jahren in der ambulanten Pflege habe ich es oft erlebt: Patienten werden frisch operiert entlassen und stehen völlig hilflos da. Viele wissen nicht, dass die Kasse in dieser Akutphase die Haushaltshilfe zahlt. Stellen Sie den Antrag noch im Krankenhaus über den Sozialdienst!”

Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie Haushaltshilfe

Schritt 1 – Ärztliche Verordnung einholenLassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung ausstellen. Diese sollte enthalten:
• Diagnose und Grund für die Haushaltshilfe
• Voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit
• Umfang der benötigten Unterstützung
Schritt 2 – Antrag bei der Krankenkasse stellenReichen Sie die ärztliche Verordnung zusammen mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein. Viele Kassen haben eigene Formulare – fragen Sie direkt nach.Schritt 3 – Genehmigung & Widerspruch bei AblehnungDie Krankenkasse prüft Ihren Antrag. Bei dringenden Fällen – z.B. nach Krankenhausentlassung – telefonisch um schnelle Bearbeitung bitten. Bei Ablehnung haben Sie 1 Monat Zeit für einen Widerspruch. Begründen Sie ihn ausführlich und legen Sie ggf. weitere ärztliche Stellungnahmen bei.Schritt 4 – Anbieter wählen und Einsatz startenSie können einen anerkannten Dienstleister frei wählen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach Vertragspartnern – bei diesen entfällt oft die Vorleistung.Checkliste: Unterlagen für den Antrag
  • Ärztliche Verordnung mit Diagnose und Begründung
  • Nachweis über Kinder unter 12 Jahren im Haushalt (falls zutreffend)
  • Ausgefüllter Antrag der Krankenkasse (oder formloser Antrag)
  • Aktuelle Versichertenkarte
  • Einkommensnachweise (nur bei Antrag auf Zuzahlungsbefreiung)

Haushaltshilfe nach Operation – Ihre Rechte nach dem Krankenhaus

Nach einer Operation werden viele Patienten frühzeitig entlassen – und stehen zuhause vor einem Problem: Wer kümmert sich um den Haushalt? Die Krankenkasse muss eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn Sie nach einer Operation vorübergehend nicht haushaltsfähig sind.Typische Eingriffe mit Anspruch:
• Hüft- oder Knie-Totalendoprothese (TEP)
• Abdominaloperationen (Bauch, Darm, Gallenblase)
• Rücken- und Wirbelsäulenoperationen
• Herzoperationen
• Gynäkologische Eingriffe
Dauer der BewilligungNach einer Operation sind in der Regel 2–4 Wochen üblich. Bei anhaltenden Beschwerden oder Komplikationen kann die Krankenkasse auf ärztlichen Antrag verlängern. Es gibt keine starre Obergrenze – die Dauer richtet sich nach dem medizinischen Bedarf.Wichtig: Nahtlose Versorgung sicherstellenViele Krankenkassen genehmigen die Haushaltshilfe erst nach einem formalen Antrag. Damit nach der Entlassung keine Versorgungslücke entsteht, sollten Sie den Antrag möglichst noch während des Krankenhausaufenthalts stellen. Der Sozialdienst der Klinik kann Sie dabei unterstützen und die Unterlagen direkt an Ihre Krankenkasse weiterleiten.
Lassen Sie die Verordnung noch im Krankenhaus ausstellen – der Sozialdienst vieler Kliniken kann dabei helfen und den Antrag direkt weiterleiten.

Haushaltshilfe in der Schwangerschaft & nach der Entbindung

Schwangere und frisch entbundene Mütter haben in bestimmten Situationen Anspruch auf Haushaltshilfe.Während der SchwangerschaftWenn ärztlich verordnete Bettruhe oder Schonung notwendig ist und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. In besonderen Härtefällen auch ohne Kind.Nach der EntbindungNach der Geburt besteht Anspruch, wenn:
• Sie so geschwächt sind, dass Sie den Haushalt nicht führen können
• Komplikationen aufgetreten sind
• Kein anderer Haushaltsangehöriger die Aufgaben übernehmen kann
Die Haushaltshilfe wird in der Regel für bis zu 4 Wochen nach der Entbindung gewährt. Bei Komplikationen ist eine Verlängerung möglich.Wichtig: Zuzahlungsfreiheit bei Schwangerschaft und EntbindungNach **§24h SGB V** sind schwangerschafts- und entbindungsbedingte Leistungen – einschließlich der Haushaltshilfe – vollständig von der Zuzahlung befreit. Sie zahlen in diesen Fällen 0€ Eigenanteil, unabhängig von Ihrem Einkommen oder ob Sie bereits eine allgemeine Zuzahlungsbefreiung haben.
Stellen Sie den Antrag möglichst vor der Geburt – so ist die Hilfe sofort nach der Entlassung verfügbar.

Welche Leistungen werden übernommen?

Die Haushaltshilfe umfasst alle notwendigen Tätigkeiten, die Sie selbst nicht ausführen können. Der Umfang richtet sich dabei nach Ihrer individuellen Situation – entscheidend ist, welche Aufgaben im Haushalt aufgrund der Erkrankung oder Operation tatsächlich nicht mehr selbstständig erledigt werden können.Haushaltsnahe Tätigkeiten
• Einkaufen und Besorgungen
• Kochen und Zubereitung von Mahlzeiten
• Reinigung der Wohnung
• Wäschepflege (Waschen, Bügeln, Zusammenlegen)
• Geschirrspülen und Aufräumen
Kinderbetreuung (im Rahmen der Haushaltshilfe)
• Versorgung der Kinder im Haushalt
• Begleitung zur Schule oder Kindergarten
• Beaufsichtigung während Ihrer Abwesenheit oder Erholungspause
Umfang und StundenanzahlDie Krankenkasse bewilligt in der Regel zwischen 4 und 8 Stunden Haushaltshilfe pro Tag – abhängig von der Haushaltsgröße, der Anzahl der zu versorgenden Kinder und dem Schweregrad Ihrer Einschränkung. Bei einem Einpersonenhaushalt ohne Kinder fällt der Umfang geringer aus als bei einer Familie mit mehreren kleinen Kindern.Nicht übernommen werden:
• Pflegerische Leistungen (Grundpflege, Körperpflege) – diese werden separat über die Pflegekasse abgerechnet
• Gartenarbeit oder handwerkliche Tätigkeiten
• Reparaturen oder Renovierungsarbeiten
Beschreiben Sie im Antrag möglichst genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr selbst ausführen können. Je konkreter die Begründung, desto reibungsloser verläuft die Bewilligung durch die Krankenkasse.

Zuzahlung & Kostenübernahme – Was zahlt die Kasse wirklich?

Gesetzliche ZuzahlungGemäß §61 SGB V zahlen Sie pro Kalendertag der Inanspruchnahme 10 % der Kosten, die der Krankenkasse entstehen:
Mindestens 5,00€/Tag
Maximal 10,00€/Tag
Rechenbeispiel: 14 Tage Haushaltshilfe nach Hüft-OP
SzenarioTageZuzahlung/TagGesamtkosten für Sie
Normaler Versicherter145–10€70–140€
Zuzahlungsbefreit140€0,00€
Schwangerschaft/Entbindung (§24h SGB V)140€0,00€
Die Krankenkasse trägt die restlichen Kosten vollständig.Zuzahlungsbefreiung beantragenSie können befreit werden, wenn:
• Sie die Belastungsgrenze erreicht haben (2% des Bruttoeinkommens; bei chronisch Kranken: 1%)
• Sie Sozialleistungen beziehen (Bürgergeld, Grundsicherung)
So beantragen Sie die Befreiung:
1. Alle Zuzahlungsbelege des Jahres sammeln (Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte)
2. Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen
3. Einkommensnachweise beifügen
4. Befreiungsbescheinigung erhalten

Häufige Fragen zur Haushaltshilfe

Wie lange wird Haushaltshilfe gewährt?Die Dauer richtet sich nach dem medizinischen Bedarf. Nach einem Krankenhausaufenthalt sind in der Regel 2–4 Wochen üblich. Bei anhaltender Erkrankung kann die Krankenkasse auf ärztlichen Antrag verlängern – es gibt keine starre Obergrenze.
Kann ich einen Anbieter frei wählen?Ja. Sie können einen anerkannten Dienstleister wie Alltagsengel 24 wählen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach Vertragspartnern – bei diesen entfällt oft die Vorleistung.
Was ist, wenn kein Kind im Haushalt lebt?Bei schwerer Erkrankung kann Haushaltshilfe auch ohne Kind gewährt werden, wenn die Haushaltsweiterführung sonst objektiv nicht möglich ist. Dies gilt z.B. nach schweren Operationen.
Kann ich Familienangehörige als Haushaltshilfe einsetzen?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Krankenkasse erstattet dann Verdienstausfall und notwendige Fahrtkosten. In der Praxis sind professionelle Dienstleister oft einfacher zu organisieren.
Wird die Haushaltshilfe auf den Entlastungsbetrag angerechnet?Nein. Die Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist vollständig unabhängig vom Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Beide Leistungen können bei Bedarf parallel genutzt werden.
Was passiert, wenn die Krankenkasse zu lange für eine Entscheidung braucht?Gesetzlich hat die Krankenkasse bei vorliegender Notwendigkeit oft enge Fristen zur Entscheidung. Wird diese Frist überschritten, kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe entstehen. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel rechtlich beraten.

So unterstützt Sie Alltagsengel 24

Alltagsengel 24 ist ein nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst im Raum Stuttgart und Böblingen. Wir übernehmen hauswirtschaftliche Unterstützung, Begleitung und Betreuung – professionell und zuverlässig.
  • Schnelle Verfügbarkeit: Wir sind kurzfristig einsatzbereit – auch nach kurzfristiger Krankenhausentlassung
  • Persönliche Beratung: Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Leistungen für Ihre Situation infrage kommen
  • Flexible Einsatzzeiten: Von wenigen Stunden bis zur ganztägigen Unterstützung
  • Erfahrenes Team: Unsere Alltagsbegleiter:innen sind nach §45a SGB XI qualifiziert und kennen die Anforderungen
  • Kombination möglich: Wenn Sie zusätzlich einen Pflegegrad haben, kann der Entlastungsbetrag (131€/Monat) ergänzend eingesetzt werden
Sie haben Fragen zu Ihrem Anspruch? Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich – per Telefon oder vor Ort in Böblingen und Stuttgart.

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 7. März 2026
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