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Anerkannte Anbieter nach §45a SGB XI – was bedeutet das?

Zuletzt aktualisiert am 7. März 2026
13 Min.

Nicht jeder Dienstleister darf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen. Nur Anbieter, die nach §45a SGB XI

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nicht jeder Dienstleister darf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen
  • Nur Anbieter, die nach §45a SGB XI anerkannt sind, können direkt mit der Pflegekasse abrechnen
  • Doch was bedeutet diese Anerkennung genau, wie erkennen Sie seriöse Anbieter und was passiert, wenn Sie einen nicht anerkannten Dienstleister beauftragen
Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

Anerkennung nach §45a SGB XI – was steckt dahinter?

Wenn Sie als Pflegebedürftiger oder Angehöriger einen Betreuungsdienst beauftragen und die Kosten über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI oder andere Pflegekassenleistungen erstattet bekommen möchten, gibt es eine zwingende Voraussetzung: Der Anbieter muss nach §45a SGB XI anerkannt sein.Diese Anerkennung ist keine Formalität – sie ist das zentrale Qualitätssicherungsinstrument für niedrigschwellige Betreuungsangebote in Deutschland. Sie stellt sicher, dass Betreuungskräfte qualifiziert sind, dass Angebote einem definierten Rahmen folgen und dass Pflegebedürftige vor unseriösen Anbietern geschützt sind.Was ist §45a SGB XI?
§45a SGB XI regelt die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten durch die Bundesländer. "Niedrigschwellig" bedeutet: Die Angebote sollen leicht zugänglich, alltagsorientiert und nicht an professionelle Pflegeausbildung gebunden sein – aber dennoch qualitätskontrolliert.
Welche Angebote können anerkannt werden?
• Einzelbetreuungsangebote (stundenweise Betreuung zu Hause durch geschulte Helfer)
• Gruppenangebote (Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung)
• Familienentlastende Dienste (Haushaltshilfe, Einkaufen, Begleitung)
• Angebote für spezifische Zielgruppen (Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen)
Die rechtliche Systematik:
§45a SGB XI gibt den Bundesländern die Kompetenz, die genauen Anerkennungsvoraussetzungen festzulegen. Deshalb gibt es zwischen den Bundesländern Unterschiede in den Detailregelungen – aber die Grundprinzipien sind bundesweit einheitlich. In Baden-Württemberg (Landesbereich von Alltagsengel 24) gelten die Regelungen der Landesverordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Warum das für Sie als Nutzer wichtig ist:
Ohne Anerkennung des Anbieters nach §45a SGB XI ist keine Erstattung aus dem Entlastungsbetrag möglich. Die Pflegekasse wird jeden Erstattungsantrag für nicht-anerkannte Anbieter ablehnen – unabhängig davon, wie gut die erbrachte Leistung war.

Warum nur anerkannte Anbieter abrechenbar sind

Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf anerkannte Anbieter ist keine bürokratische Schikane – sie hat einen klaren rechtlichen und sozialpolitischen Hintergrund.Der gesetzliche Auftrag:
Der Gesetzgeber hat in §45b SGB XI festgelegt, dass der Entlastungsbetrag nur für Leistungen von anerkannten Angeboten nach §45a SGB XI verwendet werden darf. Diese Verknüpfung ist bewusst gewählt: Öffentliche Gelder aus der Pflegeversicherung sollen nur für geprüfte, qualitätsgesicherte Angebote fließen.
Schutz der Pflegebedürftigen:
Ohne Anerkennungserfordernis könnte jeder beliebige Anbieter Betreuungsleistungen anbieten und über die Pflegekasse abrechnen – ohne jegliche Qualifikation, Kontrolle oder Haftung. Das würde vulnerable Menschen schutzlos stellen. Die Anerkennung stellt sicher, dass:
• Betreuungskräfte geschult und qualifiziert sind
• Der Anbieter versichert ist (Haftpflichtversicherung)
• Leistungen dokumentiert werden
• Regelmäßige Qualitätskontrollen stattfinden
Finanzielle Sicherheit für Pflegebedürftige:
Wenn Sie einen anerkannten Dienst beauftragen und dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet, sind Sie finanziell abgesichert: Sie wissen, was abgerechnet wird, und die Pflegekasse überprüft die Rechnungen. Bei nicht-anerkannten Anbietern riskieren Sie, dass die Erstattung verweigert wird – und Sie selbst zahlen müssen.
Die Abrechenbarkeit in der Praxis:
Anerkannte Anbieter rechnen entweder direkt mit der Pflegekasse ab (wie Alltagsengel 24) oder stellen dem Kunden eine Rechnung, die er bei der Pflegekasse zur Erstattung einreicht. In beiden Fällen ist der Erstattungsanspruch gesichert – sofern die Leistung den §45a/45b-Anforderungen entspricht.
Was "Direktabrechnung" bedeutet:
Bei der Direktabrechnung übernimmt der Betreuungsdienst die komplette administrative Abwicklung: Er stellt die Rechnung direkt bei der Pflegekasse ein, erhält die Zahlung von der Pflegekasse und der Kunde zahlt nichts. Das ist für Pflegebedürftige und Angehörige die komfortabelste und sicherste Lösung.

Das Anerkennungsverfahren – so funktioniert es

Die Anerkennung nach §45a SGB XI ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess. Anbieter müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Antrag stellen, geprüft werden – und danach regelmäßige Qualitätskontrollen akzeptieren.Wer stellt den Antrag?
Der Anbieter (also der Betreuungsdienst oder die Organisation) stellt den Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Landesbehörde. In Baden-Württemberg ist das je nach Region unterschiedlich – oft die Landratsämter oder kommunale Behörden in Zusammenarbeit mit den Pflegekassen.
Was muss der Antrag enthalten?
  1. 1Konzept des Angebots: Beschreibung der geplanten Leistungen, Zielgruppe, Durchführungsweise
  2. 2Qualifikationsnachweise der Betreuungskräfte: Schulungsnachweise, Zertifikate
  3. 3Nachweis der Haftpflichtversicherung: Der Anbieter muss für Schäden haften können
  4. 4Dokumentationskonzept: Wie werden Leistungen erfasst und nachgewiesen?
  5. 5Datenschutzkonzept: Wie werden personenbezogene Daten geschützt?
  6. 6Qualitätssicherungsmaßnahmen: Wie wird die Qualität kontrolliert und verbessert?
  7. 7Ggf. Referenzen und Erfahrungsnachweise
Das Prüfverfahren:
Die Behörde prüft den Antrag und – in der Regel – auch den Anbieter vor Ort. Sie prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollständig und plausibel sind, ob die Betreuungskräfte tatsächlich die erforderliche Qualifikation haben und ob das Konzept dem gesetzlichen Rahmen entspricht.
Nach der Anerkennung:
• Der Anbieter erhält eine Anerkennungsnummer
• Er wird in das Anbieterregister des Bundeslandes aufgenommen
• Er darf nun über §45b-Entlastungsbeträge und ggf. weitere Pflegekassenleistungen abrechnen
• Er unterliegt regelmäßigen Kontrollen durch die Anerkennungsbehörde
Befristung der Anerkennung:
In vielen Bundesländern ist die Anerkennung befristet – z.B. auf 3–5 Jahre – und muss dann verlängert werden. Das sichert, dass Anbieter dauerhaft die Anforderungen erfüllen.
Anerkennungsregister:
Viele Bundesländer führen öffentliche Anerkennungsregister, in denen Verbraucher prüfen können, ob ein Anbieter tatsächlich anerkannt ist. In Baden-Württemberg kann dies über die Pflegedatenbank Baden-Württemberg geprüft werden.

Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte

Das Herzstück der §45a-Anerkennung sind die Qualifikationsanforderungen für die Betreuungskräfte. Was auf den ersten Blick wie bürokratische Hürden wirkt, ist in der Praxis das entscheidende Qualitätsmerkmal, das den Unterschied zwischen guter und schlechter Betreuung macht.Grundsätzliche Anforderungen an Betreuungskräfte:
  • Schulung vor dem ersten Einsatz: Betreuungskräfte müssen eine Grundschulung absolvieren, bevor sie eigenständig tätig werden. Der genaue Umfang variiert je nach Bundesland – in Baden-Württemberg sind es in der Regel 30–40 Stunden Grundschulung.
  • Inhalt der Schulung: Grundlagen der Pflege und Betreuung, Kommunikation mit Demenzkranken, Umgang mit Krisensituationen, rechtliche Grundlagen (Datenschutz, Haftung), Erste Hilfe.
  • Fortbildungspflicht: Betreuungskräfte müssen regelmäßige Fortbildungen absolvieren – meist mehrere Stunden pro Jahr. Das stellt sicher, dass Kenntnisse aktuell bleiben.
  • Persönliche Eignung: Führungszeugnis, keine Vorstrafen im Bereich der Personenbetreuung, soziale Kompetenz.
  • Fachliche Begleitung: Betreuungskräfte werden durch qualifizierte Fachkräfte (z.B. Pflegefachkräfte, Sozialpädagogen) begleitet und supervidiert.
Besondere Qualifikationen für besondere Zielgruppen:
Wenn der Betreuungsdienst speziell Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen betreut, gelten erhöhte Anforderungen:
• Spezielle Schulungen zur Demenzpflege
• Kenntnisse über Validation, Biographiearbeit, nonverbale Kommunikation
• Ggf. ergänzende Qualifikationen in Palliativbegleitung oder Krisenintervention
Qualitätssicherung durch den Anbieter:
Der Anbieter ist verantwortlich für die Schulung und Fortbildung seiner Kräfte. Er muss Nachweise führen und bei Kontrollen vorlegen können. Fehlende oder veraltete Schulungsnachweise können zur Aberkennung der Anerkennung führen.
Was das für Sie als Nutzer bedeutet:
Wenn Sie einen anerkannten Dienst wie Alltagsengel 24 beauftragen, können Sie sicher sein:
• Die Betreuungskraft ist qualifiziert und geschult
• Sie wurde persönlich auf ihre Eignung geprüft
• Sie wird fachlich begleitet und supervidiert
• Bei Problemen gibt es einen Ansprechpartner beim Anbieter
Das unterscheidet professionelle Betreuung durch anerkannte Dienste fundamental von informeller Nachbarschaftshilfe oder ungeregelten Privatarrangements.

Unterschiede je nach Bundesland – was gilt in Baden-Württemberg?

Das §45a-Anerkennungsverfahren ist Ländersache – was in Bayern gilt, muss nicht identisch mit Baden-Württemberg sein. Wer einen Dienst beauftragt, der in einem anderen Bundesland anerkannt ist, kann auf Probleme stoßen.Bundesweite Mindeststandards:
§45a SGB XI gibt lediglich den Rahmen vor. Die Bundesländer haben erhebliche Spielräume bei:
• Genauen Schulungsanforderungen (Stundenzahl, Inhalte)
• Zuständigen Behörden für die Anerkennung
• Dauer der Anerkennung und Verlängerungsmodalitäten
• Umfang der Qualitätskontrollen
• Anerkennung von Angeboten für spezifische Zielgruppen
Regelungen in Baden-Württemberg:
In Baden-Württemberg ist die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote in der Landesverordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag geregelt. Zuständig für die Anerkennung sind in der Regel die Landratsämter bzw. in Stadtkreisen die Bürgermeisterämter.
Spezifische Anforderungen BW:
• Grundschulung der Betreuungskräfte: mind. 30 Stunden (Theorie + Praxis)
• Fortbildung: mind. 8 Stunden pro Jahr
• Fachliche Begleitung durch eine qualifizierte Koordinationskraft
• Haftpflichtversicherung des Anbieters
• Regelmäßige Berichtspflichten gegenüber der Anerkennungsbehörde
Wichtig: Standortbezogene Anerkennung
Ein Dienst, der in Stuttgart anerkannt ist, ist nicht automatisch in Böblingen oder in Bayern anerkannt. Stellen Sie sicher, dass der Anbieter für Ihren konkreten Wohnort zugelassen ist.
Alltagsengel 24 und Baden-Württemberg:
Alltagsengel 24 ist für die Region Stuttgart und Landkreis Böblingen anerkannt. Die Anerkennung wurde durch die zuständige Behörde in Baden-Württemberg erteilt und wird regelmäßig überprüft. Pflegebedürftige in unserem Einzugsgebiet können unsere Leistungen sicher über den Entlastungsbetrag, die 40%-Umwandlung und das VP-Budget finanzieren – ohne Ablehnungsrisiko.
Anerkennungsdatenbank BW:
Sie können anerkannte Anbieter in Baden-Württemberg über die Pflegedatenbank Baden-Württemberg finden und prüfen.

Anerkannte Leistungen nach §45a – was ist erstattungsfähig?

Nicht alle Leistungen, die ein nach §45a anerkannter Dienst erbringt, sind automatisch über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig. Es kommt auf die Art der Leistung an.Erstattungsfähige Leistungen (§45b SGB XI):*Grundbetreuung:*
• Gesellschaft leisten, Gespräche führen, gemeinsam lesen oder musizieren
• Vorlesen, Spielen, gemeinsame Aktivitäten
• Beaufsichtigung und Begleitung im häuslichen Umfeld
• Spaziergänge und Ausflüge (Begleitung)
*Alltagsunterstützung:*
• Begleitung zu Arzt-, Behörden- oder Einkaufsterminen
• Unterstützung beim Einkaufen (Begleitung oder Erledigung)
• Leichte hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung (sofern im Anerkennungskonzept enthalten)
*Spezifische Betreuung:*
• Betreuung von Menschen mit Demenz (Validation, Erinnerungsarbeit)
• Begleitung in der letzten Lebensphase (Palliativbegleitung durch anerkannte Betreuungskräfte)
• Gruppenbetreuung und soziale Aktivierung
Nicht erstattungsfähige Leistungen:
• Körperpflege (Waschen, Anziehen) – das ist Pflegedienst, kein Betreuungsdienst
• Medizinische Behandlungspflege (Wundversorgung, Medikamentengabe)
• Reine Haushaltshilfe ohne Betreuungsanteil
• Fahrdienstleistungen ohne Begleitfunktion
• Einkäufe ohne persönliche Begleitung des Pflegebedürftigen (sofern nicht im Anerkennungskonzept)
Grauzone Hauswirtschaft:
Ob hauswirtschaftliche Leistungen erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob sie im anerkannten Konzept des Anbieters enthalten sind und ob sie im Zusammenhang mit Betreuung erbracht werden. Alltagsengel 24 klärt im Einzelfall, welche Leistungen über die Pflegekasse abrechenbar sind.
Kombinationsleistungen:
Wenn eine Betreuungsstunde sowohl Gespräch als auch Begleitung zum Einkauf umfasst, ist die gesamte Stunde erstattungsfähig. Eine strikte Trennung der Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

Warnsignale: So erkennen Sie unseriöse Anbieter

Leider gibt es auch Anbieter, die behaupten, anerkannt zu sein – es aber nicht sind. Oder Anbieter, die zwar formal anerkannt sind, aber die Qualitätsstandards nicht einhalten. Diese Warnsignale helfen Ihnen, unseriöse Anbieter zu erkennen.Warnsignal 1: Keine überprüfbare Anerkennungsnummer
Jeder seriöse Anbieter kann seine Anerkennungsnummer nach §45a SGB XI sofort nennen und diese ist in der offiziellen Anerkennungsdatenbank des Bundeslandes auffindbar. Wenn ein Anbieter auf Nachfrage keine Nummer nennt, vage bleibt oder eine Prüfung ablehnt – Finger weg.
Warnsignal 2: Günstigere Preise als üblich
Anerkannte Dienste haben Kostenstrukturen, die sich in einem bestimmten Preisrahmen bewegen. Wenn ein Anbieter deutlich günstiger ist als alle anderen, fragt man sich zu Recht: Wie? Oft durch: Keine echte Schulung der Kräfte, keine Sozialversicherung, keine Qualitätskontrolle.
Warnsignal 3: Keine Direktabrechnung möglich
Seriöse, anerkannte Anbieter bieten in der Regel Direktabrechnung mit der Pflegekasse an. Wenn ein Anbieter darauf besteht, dass Sie bar zahlen und sich selbst um die Erstattung kümmern – und wenn er keine Rechnung mit Anerkennungsnummer ausstellen kann – ist Vorsicht geboten.
Warnsignal 4: Druck und Überrumpelung
Seriöse Anbieter lassen Ihnen Zeit für Ihre Entscheidung, erklären alle Leistungen transparent und drängen nicht zu schnellen Vertragsabschlüssen. Hochdruckmethoden sind ein klares Warnsignal.
Warnsignal 5: Keine schriftlichen Verträge
Jede professionelle Betreuungsbeziehung sollte schriftlich vereinbart sein – Leistungsumfang, Preise, Konditionen, Kündigungsfristen. Wer keinen Vertrag anbietet oder sich gegen schriftliche Vereinbarungen sträubt, ist unseriös.
Warnsignal 6: Ständig wechselnde Betreuungspersonen
Kontinuität ist bei der Betreuung älterer Menschen besonders wichtig. Ein Dienst, der ständig neue und unterschiedliche Kräfte schickt, kann keine stabile Beziehung aufbauen und kontrolliert seine Kräfte möglicherweise nicht ausreichend.
Was tun bei Verdacht?
• Fragen Sie nach der Anerkennungsnummer und prüfen Sie diese in der Landesanerkennungsdatenbank
• Kontaktieren Sie die Pflegekasse und fragen Sie, ob der Anbieter abrechenungsfähig ist
• Wenden Sie sich an den zuständigen Pflegestützpunkt
• Erstatten Sie ggf. Anzeige bei der Anerkennungsbehörde

Wechsel des Anbieters – so geht das

Sie sind mit Ihrem bisherigen Betreuungsdienst unzufrieden, oder Sie möchten zu Alltagsengel 24 wechseln? Ein Anbieterwechsel ist prinzipiell jederzeit möglich – und unkomplizierter als viele denken.Rechtliche Grundlage:
Sie haben kein gesetzliches Recht auf einen bestimmten Anbieter – aber auch keine Verpflichtung, einen Anbieter zu behalten. Sofern keine vertraglichen Bindungen bestehen, können Sie jederzeit wechseln.
Schritt 1: Kündigungsfristen des alten Vertrags prüfen
Schauen Sie in Ihren Vertrag mit dem bisherigen Anbieter:
• Gibt es eine Kündigungsfrist? (meist 4 Wochen zum Monatsende)
• Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit?
• Welche Form ist für die Kündigung vorgesehen? (schriftlich, per Einschreiben?)
Schritt 2: Kündigung aussprechen
Kündigen Sie schriftlich per Einschreiben. Formulierung: "Ich kündige den Betreuungsvertrag vom [Datum] zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist." Fordern Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung an.
Schritt 3: Neuen Anbieter kontaktieren
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Alltagsengel 24 auf – am besten bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist. Wir klären:
• Verfügbarkeit in Ihrem Wohnort
• Welche Leistungen Sie benötigen
• Welche Pflegekassenleistungen für die Finanzierung genutzt werden
• Einrichtung der Direktabrechnung
Schritt 4: Pflegekasse informieren
Wenn Sie bisher Selbstzahler waren und sich nun für Direktabrechnung entscheiden – oder wenn Sie den Anbieter wechseln, der direkt abrechnet – informieren Sie Ihre Pflegekasse über den Wechsel. Die Pflegekasse richtet dann die Direktabrechnung mit dem neuen Anbieter ein.
Was Sie dem alten Anbieter NICHT schulden:
• Keine Erklärung für den Wechselentschluss
• Keine Rechtfertigung Ihrer Entscheidung
• Keine weiteren Leistungen über das vertragliche Ende hinaus
Übergangsphase:
Zwischen Kündigung und Beginn des neuen Vertrags darf keine Betreuungslücke entstehen. Alltagsengel 24 kann in vielen Fällen kurzfristig beginnen – sprechen Sie uns frühzeitig an.

FAQ Anerkennung §45a SGB XI

Wie kann ich prüfen, ob ein Anbieter wirklich nach §45a SGB XI anerkannt ist?
Fragen Sie den Anbieter direkt nach seiner Anerkennungsnummer und dem ausstellenden Bundesland. Prüfen Sie dann die Anerkennungsdatenbank des zuständigen Bundeslandes. In Baden-Württemberg können Sie über die Pflegedatenbank Baden-Württemberg anerkannte Anbieter suchen und finden. Alternativ können Sie Ihre Pflegekasse fragen – die weiß, welche Anbieter für Ihre Region als abrechenungsfähig gelten.
Kann ich auch Pflegegeld für Leistungen eines nicht-anerkannten Anbieters verwenden?
Ja – das Pflegegeld ist zweckgebunden an die häusliche Pflege, aber Sie können es prinzipiell an wen auch immer weitergeben, der Ihnen bei der Pflege hilft. Das Pflegegeld ist keine Kassenleistung im Sinne des §45b. Nur der Entlastungsbetrag (§45b) und bestimmte Sachleistungen sind an die Anerkennung nach §45a gebunden.
Was passiert, wenn ein Anbieter seine Anerkennung verliert?
Verliert ein Anbieter die Anerkennung nach §45a, können seine Leistungen nicht mehr über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – und zwar mit sofortiger Wirkung. Wenn Sie bereits Leistungen bei einem Anbieter gebucht haben, der die Anerkennung verliert, sollten Sie schnellstmöglich zu einem anerkannten Dienst wechseln.
Gilt die §45a-Anerkennung bundesweit?
Nein – die Anerkennung gilt nur für das Bundesland, in dem sie erteilt wurde, und in der Regel auch nur für eine bestimmte Region (Landkreis, Stadtkreis). Ein Dienst, der in Stuttgart anerkannt ist, ist nicht automatisch auch in München oder Hamburg abrechenungsfähig.
Muss ich als Nutzer bei der Anerkennung des Anbieters mitwirken?
Nein – die Anerkennung ist allein Aufgabe des Anbieters. Sie als Nutzer müssen nur darauf achten, einen anerkannten Dienst zu beauftragen. Der Rest ist Sache des Anbieters und der Behörde.
Wie unterscheidet sich ein nach §45a anerkannter Dienst von einem zugelassenen Pflegedienst nach §72 SGB XI?
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge: Ein nach §72 zugelassener Pflegedienst erbringt körperbezogene Pflegeleistungen (Waschen, Anziehen, Medikamente) und rechnet über Pflegesachleistungen ab. Ein nach §45a anerkannter Betreuungsdienst erbringt Betreuungs- und Entlastungsleistungen und rechnet über den Entlastungsbetrag ab. Beide können nebeneinander beauftragt werden – und ergänzen sich gut.

Alltagsengel 24 – Anerkennung und Direktabrechnung in Stuttgart/Böblingen

Alltagsengel 24 ist ein nach §45a SGB XI anerkannter Betreuungsdienst mit Sitz in Stuttgart, tätig im gesamten Stadtgebiet Stuttgart und im Landkreis Böblingen (Böblingen, Sindelfingen, Leonberg, Herrenberg, Aidlingen, Weil im Schönbuch und Umgebung).Unsere Anerkennung:
• Anerkennung nach §45a SGB XI durch die zuständige Behörde in Baden-Württemberg
• Regelmäßige Qualitätsprüfungen und Dokumentation
• Anerkennungsnummer auf jeder Rechnung und im Vertrag ausgewiesen
• Eintrag in der Pflegedatenbank Baden-Württemberg
Unsere Betreuungskräfte:
• Grundschulung vor dem ersten Einsatz (mind. 30 Stunden)
• Regelmäßige Fortbildungen zu Demenz, Kommunikation, rechtlichen Grundlagen
• Persönliche Eignungsprüfung und erweitertes Führungszeugnis
• Fachliche Begleitung und Supervision durch qualifizierte Koordination
Unsere Leistungen:
• Stundenweise Einzelbetreuung zu Hause
• Begleitung außer Haus (Arzt, Einkauf, Behörden, Spaziergänge)
• Betreuung von Menschen mit Demenz und kognitiven Einschränkungen
• Urlaubsvertretung und Verhinderungspflege
• Alltagsstrukturierung und soziale Aktivierung
Direktabrechnung – kein Aufwand für Sie:
Wir rechnen direkt mit Ihrer gesetzlichen Pflegekasse ab. Kein Vorstrecken, keine Formulare, keine Fristen – wir kümmern uns um alles.
Abrechenbar über:
• Entlastungsbetrag §45b: 131 €/Monat (Pflegegrade 1–5)
• 40%-Umwandlung der Pflegesachleistungen (Pflegegrade 2–5)
• Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag §42a: bis zu 3.539 €
Stundensatz 2026: 43,66 €So kontaktieren Sie uns:
1. Kostenloser Erstanruf – wir besprechen Ihre Situation
2. Wir prüfen die verfügbaren Leistungen und klären die Finanzierung
3. Erstbesuch ohne Verpflichtung – lernen Sie unsere Betreuungskraft kennen
4. Regelmäßige Betreuung mit direkter Abrechnung bei Ihrer Pflegekasse
Vertrauen Sie auf einen anerkannten, geprüften Dienst – für Ihre Sicherheit und die Sicherheit des Entlastungsbetrags.

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Melanie Burkhardt – Examinierte Pflegefachkraft, Alltagsengel 24
Melanie Burkhardt
Melanie Burkhardt ist examinierte Pflegefachkraft mit über 5 Jahren praktischer Erfahrung in der ambulanten Pflege. Bei Alltagsengel 24 berät sie Familien an der Schnittstelle zwischen medizinischem Bedarf und der Kostenübernahme durch Kranken- und Pflegekassen.
Zuletzt aktualisiert: 7. März 2026
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